JudikaturOLG Wien

30Bs137/25d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 13. Mai 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG abgelehnt .

Begründung:

Text

Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB (gemeint [vgl. 14 Os 50/18m]: §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall iVm § 130 Abs 1 erster und zweiter Fall), 15, der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, 224 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 10. August 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 10. Dezember 2025 vorliegen.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG mit 10. August 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg, die eine Aufhebung des Beschlusses und eine Abweisung des Antrages auf bedingte Entlassung begehrt (ON 9).

Rechtliche Beurteilung

Die Anlassverurteilung erfolgte unter anderem, weil A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Mittätern gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung gezielt Fahrzeuge der Marke **, sohin fremde bewegliche Sachen, in einem jedenfalls 5.000 Euro und teils 50.000 Euro übersteigenden, nicht aber 300.000 Euro übersteigenden Wert in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem nachgemachten Schlüssel bzw. einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmen Werkzeug und teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit den Mittätern mit Spezialgeräten für Fahrzeuge der Marke ** (sohin auch unter dem Einsatz besonderer Mittel (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB), nämlich einem Adapter der Firma B* (Spezialplatine), einem ** (MB-Keyprogrammierer) und einem MB-** der Firma B* (Hardware zum Programmieren von **-Schlüsseln), gefälschte ** Fahrzeugschlüsseln programmierte bzw. programmiert hätte sowie mit einem Spezialwerkzeug für ** Fahrzeuge die Zündschlösser ausbaute bzw. ausgebaut hätte.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung der bedingten Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen setzt gewichtige Umstände voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, die ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen müssen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 16).

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (ON 9), stehen der bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt bereits gewichtige generalpräventive Erwägungen entgegen. So drang der polnische Strafgefangene mit Mittätern, mit denen er sich im August 2024 zu einer kriminellen Vereinigung zur professionellen Begehung von grenzüberschreitenden Einbruchsdiebstählen in **-Sprinter zusammengeschlossen hatte (ON 5, 7) - nach Anschaffung von auf die Marke ** spezifizierten Spezialwerkzeugen wie eine Spezialplatine der Firma B* zum Programmieren von Zündschlössern sowie ein Spezialgerät zum Programmieren von Fahrzeugschlüsseln sowie unter Beibringung von falschen Kennzeichentafeln für den Abtransport innerhalb weniger Tage mehrfach in Klein-LKW der Marke ** ein und verbrachte diese – sofern es nicht beim Versuch blieb - nach Polen.

In der Art der Tatbegehung, insbesondere der Planung im Vorfeld durch Auskundschaften beabsichtigter Tatorte (ON 5, 9), Anschaffung und Verwendung von hochspezialisiertem technischem Spezialwerkzeug zur Inbetriebsetzung der Klein-LKW, Anschaffung und Verwendung von falschen Kennzeichen für die Verbringung der Fahrzeuge sowie der die Wertgrenze von 5000 Euro mehrfach überschreitenden hohen Schadenssumme manifestiert sich eine solche Schwere der Tat, dass ein weiterer Strafvollzug erforderlich ist, um potenziellen weiteren Tätern aufzuzeigen, dass derartige professionell angelegte Einbruchsserien untolerierbar sind. Es gilt der rechtstreuen Bevölkerung zu zeigen, dass derartige Straftäter nicht mit einem frühest möglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen können, um nicht nur potentielle Täter von der Begehung solcher strafbaren Handlungen abzuschrecken, sondern auch die Rechtssicherheit der Bevölkerung zu stärken.

Daran vermögen auch die - nicht geteilten - Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 21. Mai 2025, wonach sich eine Tatschwere im Sinne des § 46 Abs 2 StGB aus dem der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegendem Sachverhalt nicht ableiten ließe, nichts zu ändern.

Schon allein aufgrund der somit bestehenden generalpräventiven Hindernisse kommt eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht.

Rückverweise