Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der gelöschten A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Sebastian Kellermayr, Rechtsanwalt in Wien, wegen amtswegiger Löschung gemäß § 40 FBG, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.1.2025, ** 1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Die A* GmbH mit Sitz in ** war zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihr Stichtag für den Jahresabschluss war der 31. Dezember. Zuletzt wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2020 am 31.8.2022 zur Eintragung eingereicht.
Mit Beschluss vom 16.1.2024 (** 1; zitierte Ordnungsnummern beziehen sich in der Folge auf dieses Verfahren) forderte das Erstgericht die Gesellschaft zur Vorlage der Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 und 31.12.2022 binnen vier Wochen auf, widrigenfalls ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet werde.
Am 13.2.2024 brachte die Gesellschaft einen Fristerstreckungsantrag ein, in dem sie unter anderem darauf verwies, dass sie neben „physischen Vermögenswerten des Bürobetriebs“ zum 13.2.2024 über ein Bankguthaben von USD 1.733,99 verfüge. Dem Schriftsatz war ein Kontoauszug der B* angeschlossen.
Die Fristerstreckung wurde in der Folge bewilligt. Am 22.3.2024 erfolgte ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag, dem vom Erstgericht faktisch entsprochen wurde. Am 7.6.2024 (ON 5) wiederholte es seine Aufforderung zur Vorlage der Jahresabschlüsse.
Mit Beschluss vom 23.8.2024 (ON 6) kündigte das Erstgericht seine Absicht zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 40 FBG an und räumte eine Äußerungsfrist von vier Wochen ein, wobei im Fall von Einwendungen der konkrete Nachweis zu erbringen sei, dass die Gesellschaft über Vermögen verfüge. Die Zustellung an die Gesellschaft erfolgte am 30.8.2024, an ihren Geschäftsführer C* am 13.9.2024.
Am 25.9.2024 äußerte sich die Gesellschaft dahingehend, die Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG lägen nicht vor. Die Gesellschaft verfüge neben der erwähnten Büroausstattung unter anderem über Bankguthaben in Höhe von USD 1.652,72, die den negativen Saldo auf den beiden anderen Bankkonten der Gesellschaft um EUR 1.355,91 übersteigen würden. Zumindest in dieser Höhe bestehe daher ein positives Barvermögen. Die Nachreichung der Jahresabschlüsse sollte aufgrund eines Wechsels der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Kürze möglich sein. Mit dem Schriftsatz wurden englischsprachige Kontoverdichtungen bzw Kontoauszüge bei der B* vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschlussverfügte das Erstgericht die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch gemäß § 40 FBG.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Gesellschaft (vgl Rekurs S 3 unten) mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Behebung.
Der Rekurs ist im Sinne eines Aufhebungsantrags berechtigt .
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