Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache A*wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2024, GZ **-12.1, durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 7. Juni 2024 in ** in seiner förmlichen Vernehmung durch das Referat für Besondere Ermittlungen der Landespolizeidirektion ** als Zeuge nach der Strafprozessordnung im zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien gegen „B*“ und weitere Täter wegen der Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB bzw der Vergehen der Bestechlichkeit und der Bestechung nach §§ 304 Abs 1, 307 Abs 1, 12 zweiter Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt, indem er angab, seine auf deutsch abgehaltene theoretische Führerscheinprüfung ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe absolviert zu haben, obwohl er als Kunde für einen bestimmten Prüfungstag der abgesondert verfolgten Täter ermittelt werden konnte (ON 2.84.2 S 29 ff), die ein kriminelles Netzwerk betreiben, das gegen Entgelt in technisch ausgeklügelter Form Hilfe bei theoretischen Führerscheinprüfungen anbietet, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13), zu ON 15 fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld.
Der Schuldberufung gelingt es, massive Zweifel an der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3 f) entschloss sich der Angeklagte die Fahrprüfung mit Hilfe versteckter Kamera und Mikrofon zu absolvieren, ganz offensichtlich, um sich seine Arbeit als Essenszusteller bei C* zu erleichtern und einen besseren Verdienst zu erlangen.
Es war ihm bei der wahrheitswidrigen Verneinung der ihm anlässlich seiner Vernehmung bei der Kriminalpolizei gestellten Frage, ob er die theoretische Fahrprüfung mit entsprechenden Hilfsmitteln durchgeführt habe, vollinhaltlich bewusst, dass er in einem Ermittlungsverfahren zeugenschaftlich vernommen wird und dass er falsche Angaben macht. Er arbeitete zu diesem Zeitpunkt bereits unter Zuhilfenahme des Führerscheins mit einem führerscheinpflichtigen Motorrad bei der Firma C* und war daher auf die Erhaltung seines Führerscheins für seine weitere Berufsausübung dringend angewiesen, weshalb er die oben gestellte Frage bewusst wahrheitswidrig verneinte, um wegen des drohenden Verlusts des Führerscheins bei wahrheitsgemäßer Beantwortung einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil abzuwenden. Er wurde durch die vernehmenden Beamten nie belehrt, dass er bei wahrheitsgemäßer Beantwortung Gefahr läuft, seines Führerscheins verlustig zu gehen.
Die Annahme, wonach der Verlust des Führerscheins für den Angeklagten die Gefahr eines bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils bedeutet hätte, leitete der Erstrichter aus dessen Verantwortung ab, wonach er auf den Führerschein dringend angewiesen sei, da er bei der Firma C* mit einem führerscheinpflichtigen Motorrad als Zusteller arbeite und deswegen falsch ausgesagt habe. Nach Ansicht des Erstgerichts sei allgemein bekannt und „bedürfe keiner Erörterung“, dass arbeitswillige Konventionsflüchtlinge, noch dazu mit Sprachproblemen, sehr schwer Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt finden würden. Zudem stehe fest, dass der Verlust des Führerscheins für den Angeklagten in Folge der stark eingeschränkten Möglichkeit, als Zusteller zu arbeiten, für diesen einen bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil darstellen würde. Weiters sei klar, dass die Aussageverweigerung auf die schlichte Frage, ob er den Führerschein illegal erworben habe, diesen Umstand, nämlich die rechtswidrige Absolvierung der Führerscheinprüfung, zweifelsfrei offenbart hätte (US 4).
Der diese Erwägungen als nicht stichhaltig, sondern lebensfremd kritisierenden Berufung wegen Schuld der Staatsanwaltschaft gelingt es, erhebliche Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung bereits zu den Feststellungen zur Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils im Sinne des § 290 Abs 1 StGB zu wecken. Denn wie die Anklagebehörde zutreffend ausführt, erweisen sich die dazu angestellten Überlegungen des Erstgerichts als nicht nachvollziehbar.
So gab der Angeklagte in der Hauptverhandlung an, er habe auch schon vor der Führerscheinprüfung mit einem elektrischen Fahrrad bei C* gearbeitet, nunmehr übe er diese Tätigkeit mit einem Motorrad aus (ON 12 S 3). Im Hinblick darauf ist es unlogisch, weshalb die Aberkennung der vom Angeklagten erschlichenen Fahrprüfung für das Modul B (PKW – vgl etwa ON 2.84.2 S 29 f, ON 3 S 4) für diesen die Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils zur Folge haben sollte. Zudem ließ der Erstrichter unberücksichtigt, dass der Angeklagte die Beschäftigung bei C* nach eigenen Angaben schon zuvor mit einem elektrischen Fahrrad ausgeübt hatte.
Angesichts der protokollierten Belehrung im Sinne des § 290 Abs 1 StGB (ON 3 S 3) erweisen sich die Erwägungen des Erstrichters, wonach diese bei einem sprach- und rechtsunkundigen Konventionsflüchtling „wohl“ nicht ausreichend sei (US 5), als unzureichend begründet – zumal der Angeklagte selbst keine entsprechenden Bedenken äußerte.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht offenbar davon ausging, der Angeklagte habe mit seiner falschen Zeugenaussage die Absicht verfolgt, einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil von sich abzuwenden. Eine derartige Motivation wurde weder von ihm behauptet noch ergibt sie sich aus seinem Hinweis, er habe seinen Führerschein nicht verlieren wollen (vgl ON 2.86.37 und ON 12 S 2 f).
Das Erstgericht wäre im Zuge amtswegiger Wahrheitsforschung verhalten gewesen, beispielsweise durch nähere Befragung des Angeklagten abzuklären, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 290 StGB vorlagen, sohin insbesondere ob der falschen Beweisaussage eine solche Absicht zugrunde lag und ob der Verlust des Führerscheins der Klasse B für A* die Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils im Sinne des § 290 Abs 1 StGB bedeutet hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird es geeignete Ermittlungen durchzuführen und sodann neuerlich über den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf zu befinden haben.
Die weiters von der Berufung kritisierte Feststellung, derzufolge nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmung des Angeklagten ausschließlich den Zweck verfolgte, eine falsche Zeugenaussage zu produzieren und daher keine Aussage zur Sache darstellt (US 4), ist hingegen nicht entscheidend (vgl dazu RIS-Justiz RS0099497) und damit einer Anfechtung mittels Schuldberufung entzogen. Denn entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist selbst eine unzulässige zeugenschaftliche Vernehmung eine förmliche Vernehmung zur Sache im Sinne des § 288 StGB ( Plöchl in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 288 Rz 34 ff). Sollte diese Konstatierung darüber hinaus auf eine Verletzung des § 5 Abs 3 StPO (Lockspitzelverbot) abzielen, ist zu beachten, dass verleiten im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, bei einer Person einen Tatentschluss hervorzurufen, aber nicht eine bloße Gelegenheit zu schaffen ( Wiederin in Fuchs/Ratz, WK StPO § 5 Rz 116).
Somit steht schon vor Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung fest, dass das Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist.
Mit ihrer Berufung wegen Nichtigkeit ist die Staatsanwaltschaft auf die Kassation zu verweisen.
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