20Bs286/24s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt in Ansehung des Angeklagten B* C* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Juni 2024, GZ **-836.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Gabriel Eder, LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* C* durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Berufung wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht auf zwei Jahre und sechs Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche des Erst- und Drittangeklagten sowie unbekämpft gebliebene Konfiskations- und Verfallserkenntnisse enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene türkische Staatsangehörige D* C* und der am ** geborene österreichische Staatsbürger E* F* zu Punkt A.I. des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I. Nr. 2017/117, zu Punkt A.II.1 des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idgF und zu Punkt A.II.2 des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idgF und der am ** geborene britische Staatsangehörige B* C* zu Punkt A.I. des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I. Nr. 2017/117, zu Punkt B.I. des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und zu Punkt B.II. dreier Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB schuldig erkannt und hiefür (B* C* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) unter (hinsichtlich E* F* und B* C*) aktenkonformer Vorhaftanrechnung (ergänze: nach § 165 Abs 4 StGB) D* C* zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, E* F* zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und B* C* zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe in Höhe von 480 Tagessätzen à neun Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Tagen) verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde bei B* C* die Freiheitsstrafe, gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde bei D* C* ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und gemäß § 43a Abs 3 StGB bei E* F* ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben
A. D* C* und E* F* sowie A* und G* in **, **, **, ** und ** ab 1. September 2017 bis Mitte März 2023 und B* C* bis Mitte 2019 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, in zahlreichen Angriffen Vermögensbestandteile, deren Wert 50.000 Euro übersteigt und die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, die entweder den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen wurden oder in Deutschland, sohin im Ausland, begangen wurden, ohne den österreichischen Strafgesetzen zu unterliegen, aber sowohl nach den österreichischen Strafgesetzen als auch nach den Gesetzen des Tatorts den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen und rechtswidrig begangen wurden, und zwar Vergehen nach § 10 Abs 1 und 2 ZuKG,
dadurch, dass zunächst eine noch auszuforschende Person als sogenannter "Lieferant" in Österreich oder Deutschland ein Abonnement des Pay-TV-Anbieters H* GmbH Co KG (im Folgenden: H*) abschloss,
D* C* die seitens H* verschlüsselt übermittelten audiovisuellen Inhalte, nämlich Sportübertragungen und Filme u.a. der Filmhersteller I* LLC, J* Inc., K* Inc., L* LLC, M* Corporation, N* LLLP, O* Inc., P* und Q* GmbH, unter Zuhilfenahme einer speziellen Software zur Entschlüsselung von Funksignalen ohne Berechtigung hiezu entschlüsselte, in IP-Streams umwandelte, die ausgelesenen Signale auf eigene Server übertrug und unter Verwendung des durch B* C* beim Internetserviceprovider R* angemieteten und betreuten Servers mit der IP-Adresse ** als Ausgangs-Domain (Homepage) ** sowie unter Verwendung einer Vielzahl weiterer durch B* C* und D* C* bei den Internetserviceprovidern R*, S* und T* angemieteter Server ins Internet stellte und so gewerbsmäßig Umgehungsvorrichtungen zunächst herstellte,
sodann D* C*, E* F* und B* C* als sogenannte "Restreamer" die gestreamten Sendeinhalte auf die eigenen Server duplizierten, Online-Panels einrichteten und bis zur Festnahme von D* C* und E* F* Mitte März 2023 betrieben, sich um auftretende technische Probleme, die Wartung und Finanzierung der Server und Domains kümmerten sowie gegen Bezahlung von weit mehr als 50.000 Euro anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gestatteten, auf diesem Panel Zugänge für eine Vielzahl von Endkunden zu erstellen, nämlich - jeweils gegen ein an D* C*, E* F* und B* C*, teils auf **-Konten von deren Angehörigen bzw. ihnen verbundenen Verbänden, geleistetes Entgelt - den sogenannten "Resellern" A*, G* und den abgesondert verfolgten U*, V*, W*, X*, Y* und weiteren Mitgliedern der Händler-**-Gruppe „Z*“ sowie den als „**“ („Händler“) im Mobiltelefon des B* C* abgespeicherten abgesondert verfolgten BA*, BB*, „BC*“, BD*, BE*, BF*, BG*, BH*, BI*, BJ*, BK*, BL* und einer Vielzahl weiterer in Deutschland, Schweiz, Niederlande, Belgien, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Türkei und Frankreich ansässigen Vereinigungsmitgliedern,
A*, G* ebenso wie D* C*, E* F* und B* C* sodann auf den Panels Zugänge für eine Vielzahl von Endkunden mit deren Namen und Produktwünschen erstellten und den Endkunden, die sie zur Erschwerung der Nachverfolgbarkeit des Zahlungsgrundes und der Ausforschung der Tätergruppe sowie zur Erschwerung des Auffindens der deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Entgeltleistung auf Geschäftsverbindungen von Bekannten und Angehörigen der „Reseller“ und Unterlassung der Angabe des Verwendungszwecks "**" sowie zur Verwendung irreführender Überweisungszwecke, nämlich beispielsweise Titulierung als „Freunde und Familie“, „Spende“, „Geschenk“, anwiesen, nach deren zumeist über ** oder per Überweisung geleisteter Bezahlung eines Entgelts die Zugangsdaten/Links unter Nutzung der von D* C* und E* F* als Verantwortliche der BM* GmbH entwickelten IPTV-Apps „BN*“, „BO*“ und anderer IPTV-Apps auf Endgeräte (Laptop, Konsole, Smartphone, Smart TV, Set-Top-Box etc.) übermittelten,
sohin gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen verkauften, mit denen über Internet eine Verbindung zu den von D* C*, E* F* und B* C* betriebenen Servern ermöglicht wurde, die den Abruf der ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers entschlüsselten und öffentlich zugänglich gemachten Funksendungen (Programme) der H* erlauben,
und A* und G* einen Teil der aus ihren Verkäufen illegaler IPTV-Zugänge erhaltenen Vermögensbestandteile auf D* C*, E* F* und B* C* oder deren Angehörige zugeordnete Konten überwiesen, fallweise ihnen bei persönlichen Treffen in bar übergaben, sowie D* C*, E* F* und B* C* die ihrerseits aus den IPTV-Geschäften erhaltenen Vermögensbestandteile auf andere, teilweise ihnen bzw. ihren Unternehmen zuordenbare Konten einzahlten oder durch Einzahlung auf nicht ihnen zuordenbare Konten anderen übertrugen,
sowie A*, D* C*, G*, E* F* und B* C* die ihnen bzw. ihren Angehörigen aus den IPTV-Geschäften auf Konten zugekommenen Gelder und die physisch erhaltenen Bargeldbeträge darüber hinaus dazu verwendeten, Aufwendungen ihres täglichen Bedarfs, Versicherungen, Internetleistungen, Ausgaben für Kraftfahrzeuge, Liegenschaften, Darlehen und Geschenke an Dritte und andere Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuwickeln,
sowie D* C* und E* F* in Ansehung der von ihnen vertretenen BM* GmbH und des Vereins BP* und B* C* in Ansehung der von ihm vertretenen BQ* KG und BR* GmbH zudem die aus den kriminellen IPTV-Verkäufen herrührenden und von ihnen mittels Barzahlungen auf Konten der genannten Unternehmen bzw. des genannten Vereins zur Einzahlung gebrachten bzw. durch Überweisung auf deren Konten eingelangten Geldbeträge in weiterer Folge für die Begleichung von Lohnzahlungen an sich selbst und andere Dienstnehmer, Versicherungszahlungen, Miet- und Stromkosten und andere Investitionen und Aufwendungen der Gesellschaften bzw. des Vereins benützten,
wobei sie so infolge der Einbringung der durch die IPTV-Verkäufe erlangten Geldmittel in den Geldkreislauf deren Auffindung erschwerten und im Rechtsverkehr über den Ursprung und die wahre Beschaffenheit der „schmutzigen“ Vermögensbestandteile falsche Angaben machten, beispielsweise tatsachenwidrig behaupteten, es handle sich um ihre oder ihrer Angehörigen Ersparnisse bzw. durch die ihnen verbundenen Verbände redlich erwirtschaftete Einnahmen,
I. A*, D* C*, G* und E* F* im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2021 und B* C* im Zeitraum vom 1. September 2017 bis Mitte 2019 verborgen und ihre Herkunft verschleiert, dies durch Veranlassung der Endkunden zur Entgeltleistung auf Geschäftsverbindungen von Bekannten und Angehörigen der „Reseller“ und zur Unterlassung der Angabe des Verwendungszwecks "IPTV" sowie zur Angabe irreführender Überweisungszwecke, nämlich beispielsweise Titulierung als „Freunde und Familie“, „Spende“, „Geschenk“, sowie durch Einbringung der aus IPTV-Verkäufen stammenden „schmutzigen“ Vermögenswerte in den Geldkreislauf im Wege deren Verwendung für Zahlungen im privaten Bereich und Geschäftsverkehr;
II. A*, D* C*, G* und E* F* im Zeitraum vom 1. September 2021 bis Mitte März 2023
1) durch Verwendung der aus IPTV-Geschäften herrührenden „schmutzigen“ Vermögenswerte für den Ankauf von Waren und Begleichung von Forderungen und sonstige Ausgaben im privaten und geschäftlichen Bereich, sohin Einbringung in den Geldkreislauf, sowie Einzahlung auf Konten bzw. Übertragung auf andere Kontoverbindungen mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, umgewandelt und einem anderen übertragen;
2) durch Veranlassung der Endkunden zur Entgeltleistung auf Geschäftsverbindungen von Bekannten und Angehörigen der „Reseller“ und zur Unterlassung der Angabe des Verwendungszwecks "IPTV" sowie zur Angabe irreführender Überweisungszwecke, nämlich beispielsweise Titulierung als „Freunde und Familie“, „Spende“, „Geschenk“, verheimlicht und ihre Herkunft verschleiert.
B.
B* C* hat am 20. November 2022 im Gemeindegebiet ** dadurch, dass er als Lenker des PKW **, Kz.**, die A2 Süd Autobahn Fahrtrichtung ** gegen 2.50 Uhr bei Dunkelheit, leichtem Regen und feuchter Fahrbahn mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 140 km/h befuhr, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, auch zufolge seiner Alkoholisierung von 0,76 mg/l AAK (ca. 1,5 Promille BAK), ins Schleudern geriet und mit seinem Fahrzeug unkontrolliert gegen das Heck des von BS* BT* in derselben Fahrtrichtung vor ihm gelenkten PKW **, Kennzeichen **, prallte,
I. grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) und in dem im § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt, und zwar den im PKW ** auf der Rückbank mitfahrenden BU*, der eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine Prellung des rechten Brustkorbs und eine Zerrung des rechten Sprunggelenks sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitt;
II.
grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) und fahrlässig unter den im § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit eines anderen herbeigeführt, und zwar des den PKW ** lenkenden BS* BT*, der im PKW ** als Beifahrerin mitfahrenden Gattin des BS* BT* und des im PKW ** auf der Rückbank mitfahrenden BV* BV*.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei B* C* als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und das längere Zurückliegen der Tat, als erschwerend die zweifache Deliktsqualifikation, die führende Rolle, die Vielzahl an Angriffen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.614) und zu ON 863 ausgeführte Berufung der Anklagebehörde wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine tat- und schuldangemessene Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung bedingter Strafnachsicht hinsichtlich B* C* begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung erweist sich als berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, AZ 20 Bs 286/24s, in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils unter Ausschaltung bedingter Strafnachsicht die über D* C* verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre und die über E* F* verhängte Sanktion auf drei Jahre erhöht wurde.
Verfahrensgegenständlich ist eine von D* C* und B* C* gegründete und unter deren sowie des E* F* führenden Beteiligung und einer Vielzahl von weiteren Personen international tätige, hochtechnisierte, äußerst professionell tätige Tätergruppe, die jahrelang mit großer Akribie, einer unglaublichen Dreistigkeit und mit hohem unternehmerischen Planungsgrad, später auch unter Zuhilfenahme einer eigens von D* C* und E* F* gegründeten Gesellschaft (vgl. Firmenbuchauszug in ON 141) ihren im Spruch näher dargestellten Geschäften nachging und ein illegales IPTV-Netzwerk aufbaute (vgl. ON 798.1, 5ff). Den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zufolge handelt es sich bei D* C* um den Kopf der Organisation (vgl. etwa ON 798.1, 9f), was dieser – freilich ohne die angeblichen tatsächlichen Drahtzieher zu nennen – bestritt. Er und sein Bruder B* C* waren bereits lange vor dem gegenständlichen Tatzeitraum, nämlich beginnend mit dem Jahr 2012, im illegalen IPTV-Geschäft tätig; F* beteiligte sich ab dem Jahr 2016 (ON 798.1, 132). Laut rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 25. April 2023 (ON 327.3) wickelte allein der mit den deutschen Behörden umfassend kooperierende U*, ein Reseller des D* C*, 5.959 Verkäufe von IPTV-Zugängen ab, wofür er – obwohl er nur 10 bis 15 Prozent des aus den Taten Erlangten behalten und für sich verwenden konnte und den „Rest“ an D* C* abgeben musste (ON 798.1, 10) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde. Weiters wurde gegen U* ein Betrag in Höhe von 632.888,4, der dem Wert der Taterträge entspricht, eingezogen (vgl. auch ON 241.2.3,53ff; ON 283.1, 6). Sämtliche Reseller, die sich in Österreich, Deutschland, der Schweiz, der Niederlande, Belgien, Dänemark, Großbritannien, der Türkei, Frankreich usw befanden (vgl. ON 379), gaben einen Teil ihrer illegalen Einkünfte über den Verkauf der Zugänge an D* C* ab, und zwar oftmals in bar (ON 31, 7f), sodass sich – mangels dessen nachvollziehbaren Geständnisses – dessen tatsächliche Einnahmen nicht nachvollziehen lassen. Mit Blick darauf, dass den Angaben des U* zufolge D* C* den Großteil des erwirtschafteten Geldes von den untergeordneten „Vertrieblern“ in bar eingesammelt haben soll, scheinen die Kontobewegungen jedenfalls nur einen Bruchteil des Gesamtbetrags darzustellen (ON 798.1, 127). Nach eigenen Schätzungen des Mitgesellschafters an der BM* GmbH E* F*, der für den technischen Support zuständig war, wurde alleine die App „BN*“ ca. 60.000mal und die App „BO*“ mehr als 500.000mal heruntergeladen (ON 160.2). Angesichts der hohen Umsätze auf den Konten der Brüder C* und des F* (ON 133), die zwecks Verschleierung teils auf Kontoverbindungen von Angehörigen und Ehefrauen zurückgriffen (vgl. US 17) sowie des Umstands, dass die jeweils hohe Bereicherung durch die einzelnen Angeklagten aus den illegalen IPTV-Geschäften und der fortgesetzten Geldwäscherei über zwei Millionen Euro beträgt, wobei D* C* ab 1. September 2017 alleine durch Überweisungen insgesamt 1.500.000 Euro und E* F* 736.000 Euro lukrierte (US 16f), und diese in der Hierarchie der von ihnen gegründeten kriminellen Vereinigung die führenden Köpfe waren, ist die sich aus den konkreten Tatumständen erschließende kriminelle Energie der aus bloßer Gewinnsucht agierenden Angeklagten extrem hoch und das Handlungs- und Gesinnungsunrecht intensiviert.
Wie die Anklagebehörde zutreffend aufzeigt, sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe in mehrfacher Hinsicht korrekturbedürftig.
In erster Linie kommt dem Milderungsgrund des Geständnisses lediglich marginales Gewicht zu (RIS-Justiz RS0091512: Geringes Gewicht eines "Mussgeständnisses" (erdrückende Beweislage), räumte doch B* C* das gesamte Verfahren hindurch die ihm in Bezug auf die Geldwäscherei zur Last gelegten Taten nur aufgrund der erdrückenden Beweislage ein. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass der Angeklagte und die ihm freundschaftlich bzw. verwandtschaftlich verbundenen Mittäter „zumindest zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Falschangaben gegenüber Strafverfolgungsbehörden machten“ (US 16) und im späteren Lauf des Verfahrens die strafbaren Handlungen erst nach mehreren Vernehmungen und dies auch nur unter dem Eindruck umfangreicher und erdrückender Beweisergebnisse der deutschen und inländischen Strafverfolgungsbehörden (Abschlussbericht des Bundeskriminalamts in ON 798.1), Beweise in Folge von Belastungen durch abgesondert verfolgte „Reseller“ der kriminellen Vereinigung, Ergebnisse von Hausdurchsuchungen, IT-Auswertungen und Konteneröffnungen, insbesondere der auf den jeweiligen Konten ersichtlichen Zahlungseingänge, Bareinzahlungen, Eigenüberträge und **-Zahlungseingänge, einräumten, die mit den von ihnen angegebenen legalen Einkommen nicht in Einklang zu bringen waren. Letztlich versuchte B* C* bis zuletzt, seine eigene Rolle kleinzureden, weshalb etwa der Wert der schmutzigen Vermögensbestandteile nicht feststellbar war (US 16; vgl. die leugnenden Angaben des B* C* in ON 145.2 am 11. Oktober 2021; weiters ON 155.2, ON 156.2 und ON 339 sowie die die bisherigen Ermittlungsergebnisse bestätigende, teilweise geständige Verantwortung in ON 373.1. Eingangs der Hauptverhandlung verantwortete B* C* sich formal teilweise schuldig (ON 836.3, 4), gab aber völlig unglaubwürdig an, die von ihm angemieteten 24 Server nur hobbymäßig verwendet zu haben, und verniedlichte ansonsten im Wesentlichen seine Aktivitäten (ON 836.3, 18f: „Was hier alles behauptet wird, mit dem habe ich auch vor 2019 nichts zu tun und habe auch danach sowieso nichts zu tun gehabt und von vielen Sachen habe ich auch keine Ahnung.“), um dann doch wieder Tathandlungen wieder einzuräumen (ON 836.3, 20f: Vors.: Das heißt, Sie haben gar nichts gemacht, keine Zugänge verkauft, keine Server dafür angemietet, und alles, was Sie bei der Polizei gesagt haben, wie das gelaufen ist, das stimmt alles nicht? 5. Angekl.: Vor 2019 akzeptiere ich das. … Ich leugne alles nicht, ich habe auch in meiner Aussage alles zugestanden, dass ich das alles zwecks dem illegalen Streaming vorbereitet habe und in diesem „**“ dabei war.“). Auch in Bezug auf Punkt B./ des Tenors erwies sich B* C* nur bedingt einsichtig (ON 836.3, 21ff: „Ich hatte am Arbeitsplatz lediglich zwei Gläser Alkohol und war unterwegs nach ** zu meiner Freundin. .. Ich bin mir sicher, dass ich keine Schlangenlinien gemacht habe. .. diese Aussage (Anmerkung: des Zeugen) akzeptiere ich nicht.“ Zusammengefasst ließ B* C*, keinerlei Einsicht oder Reue erkennen, äußerte sich nicht zur subjektiven Tatseite, weshalb das Erstgericht diese aus dem äußeren Geschehen ableitete (US 20), und vertrat bis zuletzt immer wieder die Auffassung, eigentlich nichts Verbotenes getan zu haben.
Im übrigen moniert die Anklagebehörde zu Recht, dass bei allen Angeklagten die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB aggravierend ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0091126, RS0091130).
Außerdem liegt der besondere Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) vor.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB kommt einem Täter zugute, wenn er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Die gerichtliche Unbescholtenheit genügt für sich allein zur Erlangung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB nicht, vielmehr ist es zudem erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459; RS0091464). Fallkonkret hatte B* C* bereits vor dem Deliktszeitraum Kontakt zu illegal geführten IPTV-Vertriebsnetzwerken (US 13), was einem ordentlichen Lebenswandel zuwider läuft.
Der vom Erstgericht pauschal angenommene besondere Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) ist mit Blick auf die Tat am 20. November 2022 nicht verwirklicht, da hiefür nach der Rechtsprechung das Verstreichen einer der Rückfallsverjährung entsprechenden Frist, somit eines Zeitraumes von fünf Jahren erforderlich wäre (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 27).
B* C* war zwar in die inkriminierte Handlungen in Bezug auf Geldwäsche zeitlich kürzer involviert als die beiden anderen Berufungswerber, was sich in einer im Vergleich dazu reduzierten Freiheitsstrafe verdeutlicht; allerdings hat er die kriminelle Vereinigung mit D* C* aufgebaut und zusätzlich die unter B./ genannten Taten zu verantworten. Ist einem iSd § 89 StGB tatbestandsmäßigen Verhalten die konkrete Gefährdung eines Menschen sowie eine Verletzung eines anderen Menschen zuzurechnen, so tritt § 89 StGB mit § 88 Abs 3 StGB oder § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB in echte Konkurrenz. Darüber hinaus muss konsequenterweise eine mehrfache Verwirklichung des § 89 StGB in gleichartiger Idealkonkurrenz dann angenommen werden, wenn durch dasselbe Verhalten mehrere Personen gefährdet werden (Burgstaller/Schütz, WK 2 StGB § 89 Rz 46 f). Somit hat der Angeklagte B* C* das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB dreifach verwirklicht, wozu ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB hinzutritt. Dazu kommt, dass in Ansehung der Vergehen nach §§ 88 und 89 StGB und des Verbrechens nach § 165 Abs 4 StGB jeweils eine zweifache Qualifizierung vorliegt.
Der Anklagebehörde ist weiters darin beizupflichten, dass bereits ab Überschreitung der 0,8 Promille-Grenze (vgl § 5 Abs 1a iVm Abs 1 StVO 1960) der Tatbestand des § 88 Abs 3 zweiter Fall (in Verbindung mit § 81 Abs 2) StGB erfüllt ist und demnach die hohe Alkoholisierung des Angeklagten (ca. 1,5 Promille - US 7) im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung (§ 32 StGB) die Schuld des Angeklagten (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot - vgl Burgstaller in WK 2 StGB § 81 Rz 104) deutlich aggraviert.
Mit dem Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, wonach er bei einem Vollzug der Freiheitsstrafe seinen Arbeitsplatz verlieren würde und damit sein weiterer beruflicher Werdegang massiv beeinträchtigt werde, wird kein Milderungsgrund zur Darstellung gebracht.
Welche Strafen über andere, untergeordnet beteiligte Mittäter verhängt wurden, kann dahingestellt bleiben, weil Grundlage der Strafe die Einzeltäterschuld ist (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO § 32 Rz 2), die sich an anderen Abstrafungen nicht zu orientieren hat (Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 5).
Nicht zuletzt zeigt das Rechtsmittel der Anklagebehörde zutreffend auf, dass es zur Bekämpfung derart professionell organisierter Verbrechen auch aus generalpräventiven Gründen strenger Strafen bedarf (zur Zulässigkeit der Mitberücksichtigung bei der Strafbemessung Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 32 Rz 7; Mayerhofer, StGB 6 § 32 E 4a f; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0090600), weil potentiellen Tätern vor Augen geführt werden muss, dass derartige, einen beträchtlichen Schaden verursachende strafbare Handlungen mit mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen entsprechend geahndet werden. Die Annahme des Erstgerichts, wonach sich die verwirklichte kriminelle Tätigkeit, die der Geldwäscherei vorangegangen ist, im unteren strafrechtlichen Bereich angesiedelt sei, weshalb auch die kriminelle Energie (in Bezug auf Geldwäsche) im unteren Bereich liege, auch wenn der daraus lukrierte Gewinn enorm sei (US 23), erweist sich angesichts der dargestellten Vorgehensweise der Angeklagten als verfehlt. Hinsichtlich des Vorbringens in der Berufungsgegenausführung, wonach lediglich „einmalige Verfehlungen“ (ON 876.2, 4) vorliegen würden, erübrigt sich mit Blick auf den Tatzeitraum und die Vielzahl der Tathandlungen eine Erwiderung.
Somit erweist sich bei objektiver Abwägung der dem Angeklagten nach ihrem Gewicht klar zum Nachteil gereichenden Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) angesichts des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als bei weitem zu gering bemessen, weshalb sie auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß, das noch immer jeweils im untersten Drittel angesiedelt ist, anzuheben sind. Für eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe bleibt kein Raum.