30Bs114/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Der am ** geborene A* verbüßt zwischenzeitig in der Justizanstalt ** teils nach Widerruf bedingter Strafnachsichten und einer bedingten Entlassungwegen §§ 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall; § 28a vierter Fall, Abs 4 Z 3; 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG; §§ 153c Abs 1 und 2; 159 Abs 2 und 5 Z 4, 161 Abs 1; 223 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Jahren und sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 14. September 2032 (ON 4).
Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (ON 2) begehrte der Strafgefangene gestützt auf § 133 Abs 2 StVG iVm § 5 StVG wegen der Folgen eines im Oktober 2024 in Haft erlittenen Hirninfarkts die Gewährung eines Strafaufschubs. Er benötige nunmehr einen Herzschrittmacher und sei auf mehrere Medikamente angewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als (zum Antragszeitpunkt) zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 8) den Antrag des A* unter Darlegung des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen Ass. Prof. Dr. B* mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafaufschub nicht gegeben seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), in der das bisherige Vorbringen wiederholt, die unterbliebene persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen beanstandet, die nicht ausreichende Berücksichtigung des gesundheitlichen Ausmaßes des erlittenen ischämischen Insults behauptet und die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung moniert wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 133 Abs 2 StVG hat ein nachträglicher Aufschub des Strafvollzugs unter sinngemäßer Anwendung des § 5 StVG zu erfolgen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Vorausgesetzt wird das Vorliegen einer während des Vollzugs eingetretenen derart schweren Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit, die einen dem § 20 StVG entsprechenden Vollzug verunmöglicht. Darüber hinaus muss die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes bestehen bzw muss anzunehmen sein, dass der Zustand für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr besteht ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 133 Rz 6; Drexler/Weger, StVG 5 § 133 Rz 3).
Wie das Erstgericht gestützt auf das ausführliche und schlüssige Sachverständigengutachten (ON 8) zutreffend festhielt, begründen die geringen Restbeschwerden des ein stabiles Krankheitsbild aufweisenden Strafgefangenen nach der erfolgreichen Implantation eines Herzschrittmachers infolge des im Oktober 2024 erlittenen Schlaganfalls keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinn des § 5 Abs 1 StVG.
Inwiefern das gesundheitliche Ausmaß des ischämischen Insults nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.
Vielmehr lässt sich den zahlreichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die Eingang in das Gutachten des Sachverständigen fanden (ON 8, 4ff), entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Eingriff stabilisiert hat und dieser wieder uneingeschränkt mobil ist. Neurologischen Störungen sind nur mehr geringgradig vorhanden. Es bedarf lediglich einer medikamentösen Behandlung seines Bluthochdrucks und der erhöhten Blutfettwerte (ON 8, 8f).
Da die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Vollzugstauglichkeit eine vom Gericht zu klärende Rechtsfrage darstellt ( Pieber aaO § 5 Rz 12), die das Erstgericht unter Berücksichtigung der offenkundig geteilten medizinischen Einschätzung des Experten löste, ist auch der behauptete Begründungsmangel nicht auszumachen.
Aufgrund der Eindeutigkeit und Aktualität der vorgelegenen Befunde der persönlich involvierten Ärzte, denen keine Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens einer schweren, dem Vollzug nach § 20 StVG entgegenstehen gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen sind, war die vom Beschwerdeführer gewünschte persönliche Befundaufnahme durch den vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht geboten.
Da die fachärztliche Betreuung des Strafgefangenen in Haft schon bisher gewährleistet war, vermag der Beschwerdeführer seine künftige adäquate Behandlung auch nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.