Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Barovsky Köhler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 6.824,64 brutto sA und Feststellung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 19.11.2024, GZ ** 22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Berufung der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Begründung:
Die klagende Partei zog mit Schriftsatz vom 28.4.2025 ihre dem Oberlandesgericht Wien vorgelegte Berufung zurück.
Gemäß §§ 2 ASGG, 484 ZPO ist die Zurückziehung der Berufung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelsenates über diese und Abgabe des Aktes an die Geschäftsstelle zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [insb T3]).
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