Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml sowie die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem am 4. April 2002 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2001, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er unter dem auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Einfluss am 6. Juni 2001 in ** versucht, Dr. B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie am Hals packte und würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte, ihr mit der Zunge den Hals ableckte und einen Geschlechtsverkehr durchzuführen versuchte.
Die Strafe ist seit 6. Juni 2004 verbüßt.
Der Untergebrachte befindet sich seit 4. April 2002 im Maßnahmenvollzug, wobei er – nach zahlreichen Vollzugsortswechseln aufgrund von wiederholten Konflikten mit Mitinsassen und Justizmitarbeitern (vgl ON 6, 2) – nunmehr seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt ** angehalten wird.
Zuletzt bestätigte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2024 zu AZ ** die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung (ON 13.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (vgl ON 17) die Notwendigkeit dessen weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 23), in der er im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des seiner Unterbringung zugrundeliegenden Urteils moniert, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten ( Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Eine solche günstige Prognose ist im Anlassfall nach wie vor nicht gegeben. Zutreffend verwies das Erstgericht in diesem Zusammenhang nämlich zunächst auf das jüngste psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. C* (ON 17), welches dem Angehaltenen – unter Einbeziehung der Vollzugsakte, der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationssstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter [in der Folge: BEST] vom 15. November 2024, der forensischen Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug vom 12. November 2024, des psychiatrischen Gutachtens von DI Dr. D* vom 24. Mai 2023 und der Krankengeschichte der Justizanstalt ** - eine weiterhin bestehende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung attestiert, nämlich eine schizotype Störung (ICD-10 F21). Nachvollziehbar kam der Sachverständige unter Anwendung von Methoden der psychiatrischen Kriminalprognostik (aaO AS 21 ff) zur Einschätzung, es sei als Ausfluss der Erkrankung im Falle einer bedingten Entlassung des Angehaltenen innerhalb weniger Monate erneut mit der Begehung von Delikten wie das einweisungsgegenständliche – sohin mit Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB - durch diesen zu rechnen, also körperlichen und sexuellen Übergriffen an Frauen, von denen er sich manipuliert fühlt, insbesondere an seinem früheren Opfer. Die medizinischen Voraussetzungen der Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum bestehen nach gutachterlicher Sicht somit unvermittelt fort, zumal der Beschwerdeführer bislang jegliche therapeutischen Angebote ablehnte, weshalb angesichts des langjährigen und völlig therapieresistenten wie auch unveränderten Zustandsbildes eine extramurale Behandlung, durch die die Gefährlichkeit hintangehalten werden könnte, derzeit nicht in Betracht kommt (aaO S 40).
Damit in Einklang stehend weist auch das Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt ** in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 (ON 7) kurz zusammengefasst auf die relevanten Risikofaktoren, nämlich sexuelle Zwanghaftigkeit, zwischenmenschliche Aggression, kognitive Verzerrungen, Verständnis, (fehlende) Behandlungscompliance und Initimitätsdefizite hin, sowie insbesondere darauf, dass der Angehaltene, wenngleich eine Abnahme der Aggression in zwischenmenschlichen Interaktionen (allerdings bei weiterhin spontaner Aggressionsbereitschaft und rascher Erregbarkeit bei unzureichender Aggressionshemmung) zu verzeichnen war und er im letzten halben Jahr erstmals eine Bereitschaft zeigte, offen über das Anlassdelikt zu sprechen, auch innerhalb des letzten Jahres für Sichtweisen, die ein Abweichen seiner verzerrten Realitätswahrnehmung bedeuten, nicht zugänglich war und die Bearbeitung relevanter Risikofaktoren und die Entwicklung eines Problembewusstseins nicht möglich war, weshalb keine merkbaren Veränderungen im Vergleich zur vorherigen Berichtslegung festzustellen seien. Medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen konnten aufgrund der jahrzehntelang anhaltenden, rigiden und unveränderten Haltung des Beschwerdeführers bislang nicht umgesetzt werden und halte dieser an seiner Überzeugung einer rechtswidrigen, auf die Falschaussagen des Opfers zurückzuführenden Verurteilung fest (aaO S 14 ff).
Auch die E* weist in ihrer Äußerung vom 15. November 2024 (ON 6) darauf hin, dass eine Veränderung risikorelevanter Parameter in den letzten Jahren nur insofern stattgefunden habe, als die zwischenmenschliche Aggression zurückgegangen sei. Einer psychotherapeutischen sowie auch medikamentösen Behandlung stehe er aber weiterhin ablehnend gegenüber. Er bestehe weiter darauf, nicht rechtmäßig verurteilt worden zu sein. Zuletzt sei es jedoch in den regelmäßig stattfindenden klinisch-psychologischen Gesprächen gelungen, mit ihm (oberflächlich) das Anlassdelikt zu thematisieren, wobei er die dabei deutlich zutage getretenen kognitiven Verzerrungen – ua in Form von Schuldexternalisierungen – nicht erkennen habe können. Insgesamt sei eine Veränderung risiko- assoziierter Merkmale nicht zu erblicken (aaO S 2 f).
Aus all diesen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den bisherigen Einschätzungen getroffenen Erwägungen ist begründet zu erschließen, dass weiterhin keine (ausreichenden) Fortschritte in der Behandlung der Persönlichkeit des Angehaltenen erzielt werden konnten. Das nach wie vor evidente Risiko, der bereits mehrfach einschlägig Vorbestrafte (vgl die Strafregisterauskunft ON 4) A* könnte in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wiederum eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, konnte insbesondere aufgrund seiner völlig fehlenden Störungseinsicht und Therapiebereitschaft nicht entscheidend reduziert werden. Das Erstgericht gelangte daher zutreffend zu der Überzeugung, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, gegenwärtig noch nicht ausreichend abgebaut ist, um sie außerhalb der Anstalt wirksam hintanhalten zu können.
Der Beschwerde, die diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen vermag, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit der Anlassverurteilung kritisiert, war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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