Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 75 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. April 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Anträge des A* auf Beigebung von Verfahrenshilfe ab gewiesen werden, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem am 4. April 2002 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2001, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er unter dem auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Einfluss am 6. Juni 2001 in ** versucht, Dr. B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er sie am Hals packte und würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte, ihr mit der Zunge den Hals ableckte und einen Geschlechtsverkehr durchzuführen versuchte.
Die Strafe ist seit 6. Juni 2004 verbüßt.
Der Untergebrachte befindet sich seit 4. April 2002 im Maßnahmenvollzug, wobei er – nach zahlreichen Vollzugsortswechseln aufgrund von wiederholten Konflikten mit Mitinsassen und Justizmitarbeitern – nunmehr seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt ** angehalten wird. Zuletzt bestätigte das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. April 2025 zu AZ 17 Bs 91/25v die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung.
Anzumerken ist, dass A* bereits mehrfach, insb im März 2022 bei der Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof erfolglos (siehe das Schreiben vom 5. Mai 2022 zu Gw 120/22p) die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Bezug auf seine Verurteilung angeregt hatte. Zuletzt wurde ein Auskunftsbegehren gerichtet auf Benachrichtigung über Fortschritte bei der Bearbeitung seiner zahlreichen Eingaben mit dem Ziel, die Justizministerin wolle der Generalprokuratur Weisung zur Einbringung einer Wahrungsbeschwerde erteilen, vom BMJ mit Bescheid vom 21. Februar 2025 (GZ 2025-0.067.915) zurückgewiesen (ON 3).
Mit Eingaben vom 30. März 2025 (ON 3) und vom 23. April 2025 (ON 2) beantragte A* die Beigebung von Verfahrenshilfe für seine rechtliche Vertretung vor der Generalprokuratur, die seinen Rechtsfall zum rechtmäßigen Ende bringen solle.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag zurück, wogegen sich eine rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
§ 61 Abs 2 StPO normiert, dass wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen hat, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Nach Abs 4 leg cit gilt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, wenn nicht im Einzelnen anderes angeordnet wird, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt ist Verfahrenshilfe nur für formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077). Jedoch kommt dem Verurteilten zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur kein formelles Antragsrecht zu, er ist wie die Allgemeinheit nur zur Anregung eines solchen Vorgehens befugt. Die Legitimation zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt ausschließlich der Generalprokuratur zu (vgl § 23 StPO). Gegen eine Mitteilung, wonach die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht erhebt, steht auch kein Rechtsmittel zu (RIS-Justiz RS0096378).
Die Anträge des A* auf Beigebung von Verfahrenshilfe (eines Verfahrenshilfeverteidigers) waren daher wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen (siehe ua OGH 14 Ns 78/22i, 12 Os 89/17f uva).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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