Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, ** , wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.10.2024, GZ **-30, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der am 13.12.2024 (wiederholt) eingebrachte Berufungsschriftsatz wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Ausdruck „ab dem Stichtag“ der Ausdruck „1.8.2023“ eingefügt wird und das Urteil um folgende Aussprüche zu ergänzen ist:
„Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31.8.2023 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.7.2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege, und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, weiters bestehe kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das dagegen erhobene Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin „ab dem Stichtag“ eine Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zu zahlen; in eventu medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; in eventu berufliche Maßnahmen der Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil im Sinn einer Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu I. :
Die Klägerin hat die Berufung am 12.12.2024 eingebracht. Am 13.12.2024 brachte sie (offenbar irrtümlich) neuerlich einen (inhaltsgleichen) Berufungsschriftsatz ein. Dieser war wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RS0041666) zurückzuweisen.
Zu II. :
1. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht entgegen ihrem in erster Instanz gestellten Antrag kein Ergänzungsgutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie einholte. In der Tagsatzung vom 7.10.2024 habe sie vorgebracht, dass es aufgrund der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen sei, nunmehr eine schwerwiegende depressive Störung vorliege, sie mittlerweile an Sozialphobie leide und es nicht mehr schaffe, ohne fremde Hilfe das Haus zu verlassen. Sie könne das Haus nur mehr in Begleitung einer Vertrauensperson verlassen und sei auch nicht in der Lage gewesen, einen Termin in der Kanzlei der Klagevertreterin zu vereinbaren. Zur Abklärung, ob es tatsächlich zu dieser Sozialphobie gekommen sei, wäre jedenfalls eine ausführliche Exploration der Klägerin erforderlich gewesen.
2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher grundsätzlich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (vgl SVSlg 50.079 uva). So kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass die Sachverständigen so weitreichende Kenntnis haben, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 64.850). Umso mehr gilt dies für die Frage, ob eine Gutachtensergänzung indiziert ist.
Unter Bezug auf das von der Klägerin in der Tagsatzung vom 7.10.2024 erstattete Vorbringen führte der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie aus, dass er eine nochmalige Begutachtung nicht als erforderlich erachte, zumal die Klägerin auch bei der Tagsatzung jene Verhaltensmuster präsentiere, die in seinem Gutachten bereits beschrieben worden seien, und somit eine nochmalige Untersuchung nicht zielführend wäre. Auch aus einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung beim niedergelassenen Nervenfacharzt würden sich keine Abänderungen ergeben (siehe ON 28.3, Seite 3).
Die Klägerin hat ihr Vorbringen einer zwischenzeitig eingetretenen Verschlechterung insbesondere nicht durch neue, dem Sachverständigen nicht schon bekannte Befunde untermauert. Wenn der Sachverständige – der noch dazu bei der Verhandlung einen Eindruck vom aktuellen Zustand der Klägerin gewinnen konnte – unter Anwendung seines medizinischen Fachwissens aus dem bloßen Vorbringen der Klägerin keine Hinweise auf eine Verschlechterung ableiten konnte, die eine Nachuntersuchung erforderlich gemacht hätten, so begegnet dies keinerlei Bedenken.
Das Erstgericht war daher nicht gehalten, die begehrte Gutachtensergänzung zu beauftragen.
Die einzig wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Berufung ist daher erfolglos.
Aufgrund der Klage ist der gesamte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten. Im Fall der Verneinung des gegen den Bescheid erhobenen Klagebegehrens ist der Bescheidinhalt im Urteil zu wiederholen. Dies war mit der Maßgabebestätigung zu berichtigen (vgl OLG Wien 9 Rs 64/24h mwN uva). Eine Maßgabebestätigung war auch dahin vorzunehmen, dass der Stichtag in den Urteilsspruch aufgenommen wurde (vgl OLG Wien 8 Rs 55/23a mwN uva).
3. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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