Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 153 Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. September 2024, GZ **-39, im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien A* zu I./B./ das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB, zu I./C./ das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB, zu III./A./ das Verbrechen der betrügerischen Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB und zu III./B./ das Verbrechen der betrügerischen Anmeldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB zur Last. Danach hat A* in ** und anderenorts
I./ in Zusammenhang mit der B* GmbH
B./ als faktischer Machthaber im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* als deren Geschäftsführer und den abgesondert verfolgten D* und E* als Mittäter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der B* GmbH am Ende des ersten Quartals 2022 Gläubiger, nämlich die F* GmbH, die G* GmbH, die H* KG, die I* OG und die Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, begünstigt und dadurch andere Gläubiger, nämlich zumindest J*, die K* GesmbH, die L* GesmbH und den Ausgleichstaxfonds beim M*, benachteiligt, indem A* Überweisungen an die genannten begünstigten Gläubiger über insgesamt 102.440,88 Euro in Auftrag gab und C*, D* und E* diese Überweisungen durchführten;
C./ als faktischer Machthaber im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* als deren Geschäftsführer und den abgesondert verfolgten D* und E* als Mittäter zwischen Juni 2019 und April 2022 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 6.315,68 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), vorenthalten;
III./ als faktischer Machthaber bei der N* Handels GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem zu AZ O* verfolgten P* als Mittäter zwischen dem 30. März 2023 und dem 31. Oktober 2023 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und in Bezug auf eine größere Zahl von Personen, nämlich jedenfalls Q*, R*, S*, T*, U*, V*, W*, X*, Y*, Z*, BA*, BB*, BC*, BD*, BE* und weiteren Personen,
A./ die Anmeldung von Personen zur Sozialversicherung, in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, vermittelt oder in Auftrag gegeben, wobei die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden;
B./ die Meldung von Personen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, vermittelt oder in Auftrag gegeben, wobei die in Folge der Meldung auflaufende Zuschläge tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden.
Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch des Angeklagten, der sich auf die Erhebung des Einspruchs selbst beschränkt (ON 102).
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. April 2025 ist zu konstatieren, dass dem Einspruch Berechtigung nicht zukommt.
Im Einspruchsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 4, 6 und 7 StPO). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (§ 212 Z 2 StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO). Maßgeblich ist, ob Bedenken gegen die tatsächlichen Behauptungen in der Anklageschrift bestehen, es ist jedoch nicht über die Tatfrage abschließend zu entscheiden. Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, den Einspruchswerber der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichtes vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, konnte sich die Staatsanwaltschaft zur Dringlichkeit und zum Gewicht des Tatverdachts doch zutreffend auf die anschaulich aufbereiteten und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei zu AZ ** (ON 2; ON 5; ON 12; ON 13) und zu AZ ** (ON 15; ON 16; ON 20; ON 21), die Anzeige der Österreichischen Gesundheitskasse (ON 3), die Ermittlungen des Landeskriminalamts ** (**) zu ** (ON 14), das nachvollziehbare Gutachten des Buchsachverständigen Mag. BF* (ON 31) und die Angaben des P* insbesondere in dessen Vernehmung im Verfahren AZ O* des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vgl. auch ON 21, 3) stützen. Eine einfache Verdachtslage auch zur subjektiven Tatseite kann aus dem objektiven Sachverhalt zwanglos abgeleitet werden.
Nach dem Vorgesagten konnte die Anklagebehörde somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zutreffend vom Vorliegen eines (einfachen) Tatverdachtes im oben genannten Sinne ausgehen, wobei die Anklageschrift auch beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht, dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht, eingebracht wurde.
Letztlich bleibt anzumerken, dass im Rahmen der Hauptverhandlung der Tatzeitraum zum Anklagepunkt I./C./ bzw. die Schadenshöhe zum Nachteil der ÖGK zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sein wird, geht doch die Anklagebegründung selbst davon aus, dass A* erst nach dem Tod des BG* B* am 25. Februar 2021 faktischer Machthaber der B* GmbH geworden ist (vgl. ON 39, 5).
Ob die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
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