Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Februar 2025, GZ **-186.1, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde und aus deren Anlass wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Verurteilten B* zu ersetzenden Vertretungskosten des Privatbeteiligten C* D* mit 731,81 Euro (darin 121,97 Euro USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, wurde B* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2025 (ON 180.3) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt sowie nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 5.700 Euro binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten C* D* verpflichtet.
Mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2025 (ON 181) beantragte C* D* die gerichtliche Bestimmung nachfolgender, ihm für die Beteiligung am Strafverfahren aufgelaufener Kosten:
Datum Leistung Verdienst
11.12.2024 VM-Vorlage, PB-Anschluss, Antrag 76,90
auf elektr. Akteneinsicht, TP4/3
Einheitssatz 60 % 46,14
Streitgenossenzuschlag 10 % 12,30
ERV-Kosten 2,60
24.01.2025 Warte- und Beratungszeit, 17,90
TP4/3, 2/2
Einheitssatz 120 % 21,48
24.01.2025 Verhandlung 1. Instanz, 230,70
TP4/3, 2/2
Einheitssatz 120 % 276,84
24.01.2025 Kostenbestimmungsantrag, TP2 69,80
Bemessungsgrundlage 814,10
Einheitssatz 60 % 41,88
Kostensumme 796,54
20 % Umsatzsteuer 159,31
Gesamtsumme 955,85
Dieser Antrag wurde wohl der Staatsanwaltschaft (ON 1.116), indes - entgegen der Ansicht des Erstrichters – nicht auch B* zugestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erst-richter die vom Verurteilten B* zu ersetzenden Kosten des Privatbeteiligten für dessen rechtliche Vertretung im Spruch mit „EUR 955,85 (darin enthalten EUR 159,31 USt)“ bzw. laut dortiger Aufschlüsselung und Begründung mit 872,90 Euro (darin enthalten 145,48 Euro), weil die Kosten (gemeint: grundsätzlich) nachvollziehbar und richtig verzeichnet seien. Lediglich der Kostenbestimmungsantrag sei nicht nach TP 2, sondern TP 1 zu verrechnen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 188) mit dem Monitum, dass ihm der Kostenbestimmungsantrag nie zur Äußerung zugestellt worden, der Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 nach TP 1 RATG zu verzeichnen bzw. bestimmen und dem Kostenbestimmungsantrag als Bemessungsgrundlage jener Betrag zugrunde zu legen sei, dessen Zuspruch begehrt werde.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der Privatbeteiligte einer Stellungnahme enthielten, ist berechtigt.
Wenngleich der Grundsatz auf rechtliches Gehör verlangt, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben, und das Erstgericht gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, so wird im gegenständlichen Fall durch die Berücksichtigung der Äußerung des Verurteilten in seiner Beschwerde dessen rechtliches Gehör doch gewahrt.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 (ON 162) wurde das Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben, der Anschluss von C* D* und E* D* als Privatbeteiligte erklärt sowie um Information des Vertreters von allen in dieser Sache ergehenden Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen und um Bewilligung der elektronischen Akteneinsicht ersucht. Dieser Schriftsatz ist nur nach TP 1 RATG zu honorieren, weil eine Honorierung nach TP 4 II lit b iVm TP 4 I Z 3 RATG voraussetzt, dass der Schriftsatz ansatzweise rechtliche Überlegungen zum Begehren und zumindest eine Schadenszusammenstellung enthält. Die Privatbeteiligten behielten sich die Bezifferung der Höhe ihrer Ansprüche jedoch für die Hauptverhandlung vor; nähere Ausführungen unterblieben gänzlich.
Die umfassende Prüfungspflicht ( Tipold in WK-StPO § 89 Rz 16; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 4 mwN) führt außerdem zu einem Entfall der Honorierung des Streitgenossenzuschlags (12,30 Euro), weil der Privatbeteiligtenzuspruch allein in Ansehung des C* D* erfolgt ist.
Damit ist der Schriftsatz ON 162 nach TP 1 mit 26,60 Euro zuzüglich 60 % Einheitssatz iHv 15,96 Euro, ERV-Zuschlag iHv 2,60 Euro und USt zu honorieren.
Für den Kostenbestimmungsantrag des Privatbeteiligten gebührt ein Ersatz nach TP1 I lit d RATG, wobei gemäß § 11 Abs 1 RATG der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage dient, dessen Zuspruch beantragt wird.
Aufgrund der vorgenannten Korrekturen ist der Kostenbestimmungsantrag nach TP 1 mit 11,10 Euro zuzüglich 60 % Einheitssatz iHv 6,66 Euro und USt zu honorieren.
Insgesamt stehen dem Privatbeteiligten sohin (netto) 609,77 Euro zuzüglich 121,95 Euro (20 % USt) zu, das sind (gerundet, vgl ) 731,72 Euro brutto.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden