Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* C* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* C* wurde mit am 5. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom selben Tag, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht), weil er in D* und anderenorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht,
I./ nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 17. Jänner 2019 Dr. E* F*, G* und E* H* von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Thailand durch die fernmündliche, sinngemäße Äußerung gegenüber den Mitarbeitern des I*-J* G* und E* H*, wonach „er am 12. oder 13. Mai 2019 kommen und den Oberarsch kalt machen werde“ und „man viel Polizei brauchen werde“;
B./ Dr. E* F*
1./ am 8. Juni 2019 in D* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er sei bereit, diesen und alle sonstigen Psychiater abzustechen, zu erwürgen oder ihnen einen Kugelschreiber ins Auge zu stechen;
2./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde eine Presseaussendung an Medien im In- und Ausland tätigen sowie die K* über seine Straftaten, insbesondere seine Sexualverbrechen sowie über seine ärztlichen Verfehlungen, informieren, wodurch dieser vor Gericht kommen werde;
3./ am 15. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien, indem er mehrmals im I*-L* anrief und Dr. E* F* ausrichten ließ, dass er gegen ihn Klage erhoben habe und er ihm wegen seiner Verfehlungen die italienische Presse auf den Hals hetzen werde, die dessen Bild veröffentlichen werde;
C./ am 28. Juni 2019 und am 12. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. M* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde gegen sie Anzeige wegen mehrerer schwerer Straftaten, insbesondere wegen § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB, erstatten und mit seinen Vorwürfen an die Öffentlichkeit gehen, wodurch sie Repressalien zu erwarten habe;
D./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. N* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde die Geschichte, sie habe ihm als Ärztin Medikamente verabreicht und sie sei verantwortlich, dass er unschuldig verurteilt worden sei, an die Presse weitergeben;
E./ von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. O* B* P*
1./ am 30. Juni 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde ihn umbringen;
2./ am 6. Juli 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde „Selbstjustiz“ an diesem üben;
3./ am 7. Juli 2019 mit der sinngemäßen Ankündigung per E-Mail, er werde Flugzettel mit dessen Bild und der Überschrift „P* der ** von **“ gratis verteilen, wodurch er öffentlichkeitswirksam Dr. O* P* als Schwerverbrecher darstellen werde;
F./ von einem noch festzustellenden Ort in Italien am 9. Juli 2019 Dr. Q*, indem er diesem vier E-Mails schrieb mit der sinngemäßen Ankündigung, er werde ihn fertig machen, weil dieser ihn falsch behandelt habe, wobei die K* schon involviert sei und polizeiliche Ermittlungen sowie diffamierende Medienberichte folgen werden sowie, er werde den Arzt ein paar Mal mit dem Schädel gegen die Wand schlagen;
II./ nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung zu nötigen versucht (§ 15 StGB) hat, und zwar
A./ am 5. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. O* B* P* zur Selbstanzeige, indem er eine E-Mail schrieb mit dem sinngemäßen Inhalt, wonach er offenbar nicht gewusst habe, mit wem er sich anlege, sein Vater sei bei der SS gewesen und
habe solche wie ihn einfach erschossen; er solle noch einmal zur Polizei gehen und Selbstanzeige erstatten;
B./ am 14. Juni 2019 in D* R* zur Ausstellung einer Bestätigung über seinen fehlenden Pensionsbezug, indem er anlässlich eines Telefonats und per E-Mail-Nachricht diese Forderung stellte und mit einer Anzeige drohte;
und hiedurch Taten begangen hat, die mit mehr als ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Faktum I./) und die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum II./) zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seinem Geisteszustand und der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit (von höherem Grade) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 17. März 2021 im S* T* D*-U* vollzogen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2024, AZ V*, wurde nach Einholung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen DDr. W* festgestellt, dass eine weitere Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist, einer dagegen erhobenen Beschwerde mit hiergerichtlichem Beschluss vom 17. April 2024, AZ 23 Bs 124/24i, nicht Folge gegeben. Nachfolgende Anträge des Untergebrachten vom 2. Mai 2024, vom 28. August 2024 sowie vom 5. Dezember 2024 wurden wegen entschiedener Rechtssache rechtskräftig zurückgewiesen (vgl **, OLG Wien 23 Bs 194/24h; **, OLG Wien 23 Bs 352/24v; **).
Nunmehr stellte A* B* C* mit am 4. Februar 2025 eingelangter Eingabe einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht, gestützt auf die forensisch psychologische Stellungnahme des S* X* D*-U* (ON 6.1, 3), der Äußerung der Anstaltsleiterin (ON 6.1, 13) im Zusammenhalt mit dem einweisungsrelevanten Gutachten (ON 11) sowie dem zu AZ V* des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten Ergänzungsgutachten vom 5. März 2024, nach Anhörung des Untergebrachten am 17. März 2025 (ON 13) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) - aus, dass eine weitere Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum notwendig sei. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Untergebrachte leide diagnostisch an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und bestehe im unbehandelten Zustand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem maßgeblichem Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich zumindest schwere (S. 8 gemeint:) Körperverletzungen begehen werde. Der therapeutische Erfolg sei noch nicht soweit gediehen, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 13, 4),in der Folge zu ON 15 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist (eine [einfache] Wahrscheinlichkeit ist ausreichend [ Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 47 Rz 2]), dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Ausgehend davon, dass vorbeugende Maßnahmen im Urteil auf unbestimmte Zeit angeordnet solange vollzogen werden, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB), sohin solange die besondere Gefährlichkeit besteht - woraus gegebenenfalls auch die Notwendigkeit langer Dauer erhellt, ein „definitives Ende“ naturgemäß nicht feststeht - und eine bedingte Entlassung nur bei Entfall der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bzw bei Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt in Betracht kommt, vermag die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen.
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die Stellungnahme des forensisch therapeutischen Zentrums der Justizanstalt Wien Favoriten (ON 6.1) korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird. Damit einhergehend kam das Erstgericht zutreffend und aktenkonform zum Schluss, dass bei A* B* C* weiterhin eine für die Anlasstaten kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt, weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er auch unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich zumindest schwere Körperverletzungen begehen wird, und es derzeit noch nicht möglich ist, eine aus diesen Komponenten bestehende Gefährlichkeit außerhalb des forensisch therapeutischen Zentrums hintanzuhalten. Diese Schlussfolgerungen legte das Erstgericht verständlich und nachvollziehbar unter Hinweis auf die mangelnde Krankheitseinsicht und die mangelnde Therapiemotivation sowie auf den Umstand, dass noch keine begleitenden Unterbrechungen der Unterbringung durchgeführt wurden, im Einklang mit der aktuellen Stellungnahme des forensisch therapeutischen Zentrums dar.
Mag sich A* B* C* auch seit vier Jahren im Maßnahmenvollzug befinden, widerstreitet das nicht per se der angenommenen Gefährlichkeit, ist doch nicht zu übersehen, dass dieser ausnahmslos die verschriebene Medikation verweigert, in Gesprächen weiterhin wahnhafte Inhalte von sich gibt und mangels Krankheitseinsicht keine Auseinandersetzung mit der begangenen Tat stattfinden konnte. Wenn er in seiner Beschwerde darauf verweist, vor über 20 Jahren ein falsches Medikament bekommen zu haben, im Jahr 2001 „niedermedikamentiert“ worden zu sein, um ihn mundtot zu machen, eine Gehirnwäsche herbeizuführen sowie gefügig zu machen, seine Tabletten freiwillig zu nehmen, und auf sein redliches Fortkommen hinweist, zeigt er keine Anhaltspunkte dafür auf, wonach sich sein Gesundheitszustand soweit geändert habe, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit entfallen bzw so vermindert wäre, dass eine Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb des forensisch
Es wird – wie schon in der letzten hg. Entscheidung festgehalten (OLG Wien, 23 Bs 124/24i) - sohin am Betroffenen liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu schaffen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass angesichts des letzten Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen erst vor rund einem Jahr die Notwendigkeit der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens (noch) nicht gegeben ist. Vielmehr reichen die vom Vollzugsgericht zitierten Entscheidungsgrundlagen für eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Genannten derzeit aus.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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