Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit am 5. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom selben Tag, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht), weil er in B* und anderenorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht,
I./ nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 17. Jänner 2019 Dr. C*, D* und E* von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Thailand durch die fernmündliche, sinngemäße Äußerung gegenüber den Mitarbeitern des F*-Spitals D* und E*, wonach „er am 12. oder 13. Mai 2019 kommen und den Oberarsch kalt machen werde“ und „man viel Polizei brauchen werde“;
B./ Dr. C*
1./ am 8. Juni 2019 in B* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er sei bereit, diesen und alle sonstigen Psychiater abzustechen, zu erwürgen oder ihnen einen Kugelschreiber ins Auge zu stechen;
2./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde eine Presseaussendung an Medien im In- und Ausland tätigen sowie die Ärztekammer über seine Straftaten, insbesondere seine Sexualverbrechen sowie über seine ärztlichen Verfehlungen, informieren, wodurch dieser vor Gericht kommen werde;
3./ am 15. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien, indem er mehrmals im F*-Spital anrief und Dr. C* ausrichten ließ, dass er gegen ihn Klage erhoben habe und er ihm wegen seiner Verfehlungen die italienische Presse auf den Hals hetzen werde, die dessen Bild veröffentlichen werde;
C./ am 28. Juni 2019 und am 12. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. G* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde gegen sie Anzeige wegen mehrerer schwerer Straftaten, insbesondere wegen § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB, erstatten und mit seinen Vorwürfen an die Öffentlichkeit gehen, wodurch sie Repressalien zu erwarten habe;
D./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. H* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde die Geschichte, sie habe ihm als Ärztin Medikamente verabreicht und sie sei verantwortlich, dass er unschuldig verurteilt worden sei, an die Presse weitergeben;
E./ von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. I*
1./ am 30. Juni 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde ihn umbringen;
2./ am 6. Juli 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde „Selbstjustiz“ an diesem üben;
3./ am 7. Juli 2019 mit der sinngemäßen Ankündigung per E-Mail, er werde Flugzettel mit dessen Bild und der Überschrift „**“ gratis verteilen, wodurch er öffentlichkeitswirksam Dr. I* als Schwerverbrecher darstellen werde;
F./ von einem noch festzustellenden Ort in Italien am 9. Juli 2019 Dr. J*, indem er diesem vier E-Mails schrieb mit der sinngemäßen Ankündigung, er werde ihn fertig machen, weil dieser ihn falsch behandelt habe, wobei die Ärztekammer schon involviert sei und polizeiliche Ermittlungen sowie diffamierende Medienberichte folgen werden sowie, er werde den Arzt ein paar Mal mit dem Schädel gegen die Wand schlagen;
II./ nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung zu nötigen versucht (§ 15 StGB) hat, und zwar
A./ am 5. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. I* zur Selbstanzeige, indem er eine E-Mail schrieb mit dem sinngemäßen Inhalt, wonach er offenbar nicht gewusst habe, mit wem er sich anlege, sein Vater sei bei der SS gewesen und habe solche wie ihn einfach erschossen; er solle noch einmal zur Polizei gehen und Selbstanzeige erstatten;
B./ am 14. Juni 2019 in B* K* zur Ausstellung einer Bestätigung über seinen fehlenden Pensionsbezug, indem er anlässlich eines Telefonats und per E-Mail-Nachricht diese Forderung stellte und mit einer Anzeige drohte;
und hiedurch Taten begangen hat, die mit mehr als ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Faktum I./) und die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum II./) zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seinem Geisteszustand und der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit (von höherem Grade) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 17. März 2021 im forensisch therapeutischen Zentrum B*-L* vollzogen.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2025, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. April 2025, AZ 23 Bs 94/25d, wurde die bedingte Entlassung des A* aus der vorbeugenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB nach Anhörung des Untergebrachten am 17. März 2025 im Wesentlichen gestützt auf die forensisch psychologische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* L*, das einweisungsrelevante Gutachten der Sachverständigen DDr. M* und deren Ergänzungsgutachten vom 5. März 2024 abgewiesen.
Mit datierter Eingabe vom 18. April 2025, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. April 2025, somit gerade einmal 10 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stellte der Genannte neuerlich einen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Wie das Erstgericht treffend ausgeführt hat, entfalten gerichtliche Entscheidungen eine Einmaligkeitswirkung und können nicht beliebig oft wiederholt werden. Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum abgewiesen bzw die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung festgestellt wird, entfaltet grundsätzlich eine Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Pieber , WK 2 StVG § 152 Rz 31). So wurde in casu vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17. März 2025, rechtskräftig durch hiergerichtliche Entscheidung vom 8. April 2025, über den Antrag des A* auf bedingte Entlassung aus seiner strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum und über die Notwendigkeit seiner weiteren strafrechtlichen Unterbringung entschieden und erlauben nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, eine neuerliche meritorische Prüfung. Liegt wie fallaktuell kein substantiiertes Vorbringen zu geänderten Entscheidungsgrundlagen vor und lassen sich solche weder dem Antrag des A*, in welchem er im Wesentlichen auf „Fehler“ im zuletzt ergangenen hiergerichtlichen Beschluss vom 8. April 2025 hinweist (ON 2), der eingeholten forensisch psychologischen Stellungnahme vom 20. Mai 2025 (ON 8.1), dem sonstigen Akteninhalt noch seiner Beschwerde, in welcher er die Einholung eines neuerlichen Gutachtens begehrt (ON 10), entnehmen, ist eine neuerliche meritorische Prüfung der rechtskräftig entschiedenen Sache unzulässig, weshalb das Erstgericht den gegenständlichen Antrag des A* zu Recht zurückgewiesen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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