JudikaturOLG Wien

30Bs41/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
07. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 7. April 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 2. Juli 2024, GZ ***, nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Andreas Reichenbach durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Entscheidungsgründe:

Text

Mit dem angefochtenen, ein Verfallserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (A./, C./ bis I./) und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2, Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall FPG (B./) schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 2024, AZ **, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* (zusammengefasst) von 30. Juni bis 10. September 2023 in ** und an anderen Orten in Österreich als Mitglied einer unter anderem aus ihm, zwei namentlich bezeichneten sowie unzähligen weiteren Mitgliedern bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, fortlaufend Schleppungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei neun in der Folge näher bezeichneten Schleppungen Fremder von Ungarn nach Österreich und zum Teil weiter nach Deutschland, für die die Geschleppten jeweils zumindest jeweils mehrere hundert bis mehrere tausend Euro zu zahlen hatten, das zur Erkundung allfälliger Polizei oder Grenzkontrollen eingesetzte Begleitfahrzeug zum die Fremden transportierenden Fahrzeug lenkte, einem anderen Begleitfahrer telefonische Anweisungen erteilte, das für den Fremdentransport verwendete Fahrzeug zur Verfügung stellte oder die Schlepperroute organisierte, und zwar am

A./ 30. Juni 2023 in Bezug auf acht Fremde,

B./ 7. Juli 2023 in Bezug auf zwei Fremde,

C./ 17. Juli 2023 in Bezug auf 13 Fremde,

D./ 19. August 2023 in Bezug auf 17 Fremde,

E./ 20. August 2023 in Bezug auf 22 Fremde,

F./ 24. August 2023 in Bezug auf 9 Fremde,

G./ 26. August 2023 in Bezug auf 11 Fremde,

H./ 5. September 2023 in Bezug auf 22 Fremde,

I./ 10. September 2023 in Bezug auf 23 Fremde,

wobei er innerhalb der letzten fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2023, AZ B*, wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG und nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall FPG verurteilt worden war und die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB) sowie mit Ausnahme von B./ in Bezug auf mindestens drei Fremde beging.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die einschlägige Vorstrafe, die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, den raschen Rückfall und die hohe Anzahl der Fremden als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2025, GZ 15 Os 144/24a 4, ist nunmehr über die zu ON 30.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Reduktion des Strafmaßes angestrebt wird, zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Unter Berücksichtigung der im VorUrteil angeführten Strafzumessungsgründe (RIS-Justiz RS0091431) ist die vom Erstgericht im Übrigen korrekt angeführte besondere Strafzumessungslage um den dort verwirklichten Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu ergänzen.

Weitere für den Angeklagten sprechende Milderungsgründe bzw Umstände vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen.

Bei objektiver Abwägung der dem Angeklagten nach ihrem Gewicht zum Nachteil gereichenden besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist ausgehend von dem zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die unter Bedachtnahme auf die im Vor Urteil verhängte 24 monatige Freiheitsstrafe im zweiten Strafdrittel ausgemessene Sanktion einer 2½ jährigen Zusatzfreiheitsstrafe, der durchaus hohen personalen des einschlägig vorbestraften, in führender Beteiligung agierenden (US 5) Angeklagten, der nur wenige Monate nach seiner letzten Verurteilung in neun Angriffen erneut im engsten Sinn einschlägig delinquierte, sowie dem mit Blick auf die Schleppung von 127 Fremden innerhalb zweieinhalb Monaten als gravierend zu bewertenden Unrechtsgehalt der verwirklichten Verbrechen angemessen und keiner Reduktion zugänglich.

Eine angesichts der Strafhöhe lediglich gestützt auf § 43a Abs 4 StGB gesetzlich mögliche bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe scheitert – abgesehen von generalpräventiven Bedenken - bereits daran, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, im Hinblick auf seine beharrliche Straffälligkeit seit dem Jahr 2022 (insgesamt mehr als zwanzig Verbrechen nach dem FPG in Bezug auf 223 Geschleppte; s dazu auch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. März 2023, AZ *) nicht begründbar ist.