Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2025, GZ ** 17, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die im erstgerichtlichen Beschluss näher bezeichnete, wegen § 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, die vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten und in Folge Widerrufs einen Strafteil der vom Landesgericht Eisenstadt verhängten Freiheitsstrafe wegen § 269 Abs 1 erster Fall StGB in der Dauer von sechs Monaten, gesamt sohin Freiheitsstrafen in der Dauer von 30 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 24. Mai 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StGB lagen am 23. Juli 2024 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Wiener Neustadt gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von 28 Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe zum 10. April 2025, bestimmte die Probezeit mit drei Jahren, ordnete für die Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte dem Antragsteller die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren und deren Beginn und Fortgang unaufgefordert durch Übermittlung von Bestätigungen nachzuweisen.
Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Strafgefangene habe seine strafgerichtliche geprägte Vergangenheit reflektiert, arbeite an Konfliktlösungsstrategien und möchte die bereits während der Haft absolvierte Psychotherapie weiterführen, um zu einem redlichen Fortkommen zu gelangen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die im Wesentlichen auf die sieben, davon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden, gerichtlichen Vorverurteilungen, die teilweise einschlägiger Natur sind, und darauf verweist, dass ihm bereits einmal die Rechtswohltat einer bedingten Entlassung mit Beigebung eines Bewährungshelfers (Dezember 2020) gewährt worden ist (ON 18).
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.
Dieser Ausnahmefall liegt fallkonkret nicht vor.
Neben dem Wunsch des Strafgefangenen den Todestag seiner am 18. April 2023 während der Haft verstorbenen, acht Monate alten Tochter gemeinsam mit seiner Frau, mit der er auch einen gemeinsamen Haushalt haben wird, zu verbringen, ist es insbesondere die begonnene Therapie weiterzuführen, um sein Leben in den Griff zu bekommen (ON 2).
Wie das Erstgericht zutreffend zur Darstellung bringt, hat der Strafgefangene, der nunmehr seine zweite unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt, bereits in der Justizanstalt eine forensisch therapeutische Gruppenbehandlung besucht, um seine strafbare Verhaltensweise in der Vergangenheit zu reflektieren und adäquate Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten. Laut Psychologischem Dienst zeigt sich der Strafgefangene wegen seiner verurteilten Gewalttaten geständig und reumütig und arbeitet an der Aufarbeitung kriminogener Denkstrukturen und Verhaltensweisen, welche auf Drogenkonsum und Beschaffungskriminalität zurückzuführen sind, die bis zur Arbeits und Obdachlosigkeit führten (ON 14). Seit Juli 2023 und auch nach Übernahme in den gelockerten Vollzug im November 2023 erfolgte eine intensivierte therapeutische Aufarbeitung im Einzelsetting in Form von Therapieausgängen, bei welchen es zu keinen negativen Vorkommnissen kam.
Das Beschwerdegericht verkennt nicht das Vorliegen einer nicht unbeachtlichen kriminellen Vergangenheit, wobei jedoch nur drei Verurteilungen wegen Gewaltdelikten erfolgten und der Strafgefangene nun „erst“ das zweite Mal überhaupt und das erste Mal eine erhebliche Freiheitsstrafe samt damit einhergehendem Haftübel verspürt. Fallkonkret ist aber genau darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der bisherige Vollzug der Strafe und insbesondere auch die während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist bzw. weiter durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB in Form von Bewährungshilfe und Weisung zur Weiterführung der bereits begonnenen psychotherapeutischen Behandlung nicht weniger sondern mehr als durch die weitere Verbüßung des Strafrests von einem Monat und zwei Wochen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden wird.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden