Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*ua wegen §§ 302 Abs 1, 12 dritter Fall, 146, 147 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2025, GZ **-125, nicht-öffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen A* und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren, AZ **, wegen des Verdachts nach §§ 302 Abs 1, 12 dritter Fall, 146, 147 StGB, welches sie mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 gemäß § 190 Abs 1 Z 2 StPO einstellte (vgl ON 1.81).
Mit Antrag vom 7. Jänner 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 121.2).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich nicht zum Antrag (vgl ON 1.90).
Mit Note vom 9. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinem Antrag ein Leistungsverzeichnis anzuschließen (vgl ON 1.91). Diesem Verbesserungsauftrag kam er mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2025 nach, indem der Beschwerdeführer eine Leistungsaufstellung übermittelte, in der Leistungen in Höhe von insgesamt 7.630,95 Euro verzeichnet wurden (vgl ON 124.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 900 Euro und wies das Mehrbegehren in Höhe von 6.730,95 Euro ab (vgl ON 125).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er nunmehr den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den entstandenen Kosten der Verteidigung begehrt (vgl ON 126.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO - auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII GP).
Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen.
Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien ( AHK ) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl EBRV 2557 BlgNr XXVII GP 5). Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl,WK-StPO § 393a Rz 9ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Ausgehend von den oben dargelegten Kriterien liegt im vorliegenden Fall der konkrete Verteidigereinsatz insgesamt hinter dem geschilderten Standardfall zurück. Zwar umfasste der (Ermittlungs-)Akt bis zur erfolgten (Teil-)Einstellung 109 Ordnungsnummern. Davon betreffen aber zahlreiche Eingaben überwiegend die Akteneinsicht, beantragt durch verschiedene Verteidiger und Rechtsanwälte. Abgesehen davon darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Beschuldigtenvernehmung stattfand.
An dem Umstand, dass der konkrete Verteidigereinsatz hinter dem geschilderten Standardfall zurückbleibt, vermögen auch weder der (mehrmalige) Antrag auf Akteneinsicht noch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen, die inhaltlich rund fünf Seiten umfasst (vgl ON 74.2), etwas zu ändern. Festzuhalten ist zudem, dass dem Ermittlungsverfahren weder ein komplexer Sachverhalt zugrunde lag noch in diesem komplizierte Rechtsfragen zu klären oder zu einem Gutachten Stellung zu nehmen war.
Vor diesem Hintergrund ist der vom Erstgericht mit 900 Euro bemessene Pauschalkostenbeitrag zu den Verteidigerkosten nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts nicht korrekturbedürftig. Ohne Relevanz war in diesem Zusammenhang auch die Verzeichnung der Kosten für den Kostenbestimmungsantrag, weil der Pauschalbeitrag im Sinne des § 196a StPO nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann (vgl AnwBl 2000/7660, 230 mit kritischer Anm von Bertel) und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist (vgl dazu Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23).
Da der angefochtenen Beschluss sohin im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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