Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wessely und Mag. Nigl, LL.M., in der Rechtssache des Antragstellers A* B* , geboren am **, **, vertreten durch G* B* als bestellter Erwachsenenvertreter, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7.1.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt .
Begründung
Mit einem mit 15.10.2024 datierten und am 31.12.2024 durch Rechtsanwältin Dr. C* im ERV eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, ihm für seine beabsichtigte Klage gegen die D* AG wegen Schadenersatz von EUR 225.864,65 und Feststellung die Verfahrenshilfe zu gewähren und ihn einstweilen von den anfallenden Gerichts- und Sachverständigengebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu befreien. Er sei bei gegenständlichem Vorfall vom 22.8.2022 derart schwer verletzt worden, dass er sich seither in einem Zustand des Wachkomas und in dauerhafter medizinischer und pflegerischer Betreuung der E* befinde.
Er verfüge weder über ausreichendes Einkommen noch ein Vermögen, welches ihm ohne Gefährdung seiner Lebensexistenz gegenständliche Prozessführung ermöglichen würde, weshalb er zur Führung eines Schadenersatzprozesses gegen den verantwortlichen Schädiger Verfahrenshilfe beantrage. Rechtsanwältin Dr. F* habe sich bereit erklärt, die Verfahrenshilfetätigkeit im Rahmen der Beigebung eines Rechtsanwalts zu übernehmen.
Aus der angeschlossenen selbstverfassten Klage geht hervor, der Antragsteller habe mit seinem Fahrrad die unmittelbar neben dem Bahndamm gelegene **straße befahren, als er von der Dachplatte eines im Eigentum der D* stehenden bzw von dieser betriebenen Wartungshäuschens am Kopf getroffen wurde, weil sich die Dachplatte durch einen Windstoß oder der Zugluft eines vorbeifahrenden Zuges vom Gebäude gelöst habe. Dadurch sei er zu Sturz gekommen und überwiegend durch den schweren Schlag auf den Kopf durch die Dachplatte so schwer verletzt worden, dass er sich seither in einem Wachkoma-Zustand und in dauerhafter medizinischer und pflegerischer Betreuung der E* befinde. Das Leistungsbegehren von EUR 225.864,65 setzt sich zusammen aus:
Schmerzengeld EUR 200.000,-
Kosten für Besuche, Betreuung
durch nahe Angehörige für den
Zeitraum 22.8.2022 bis 17.11.2024 EUR 21.475,35
Kosten für Heilbehelfe,
Selbstbehalte, Gebühren für den
Zeitraum 27.10.2022 bis 29.4.2024 EUR 2.849,30
monatliche Kosten für den
persönlichen Bedarf für 28 Monate EUR 560,-
Honorar Erwachsenenschutzvertreter
für 28 Monate EUR 980,-
Das Feststellungsbegehren (Streitwert: EUR 15.000,-) zielt auf die Feststellung der Haftung für Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 22.8.2022 ab.
Weiters werden in der Klage vorprozessuale Kosten von EUR 206,21 für die Privatbeteiligtenvertretung im Strafverfahren und EUR 4.803,96 für die Anreise von RA Dr. F* zu einem Lokalaugenschein geltend gemacht.
Angeschlossen waren diesem Antrag ein ausgefüllter und unterfertigter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 24.11.2024, eine Seite eines Kurzarztbriefs vom 29.8.2024, Bescheide und Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug von Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld, ein Schreiben über die Gewährung eines Kostenzuschusses zu einem Krankenfahrstuhl durch das Magistrat ** (Sozialreferat), ein Schreiben über die Bewilligung eines Zuschusses aus dem Unterstützungsfonds für einen Krankenfahrstuhl durch die Österreichische Gesundheitskasse sowie Aufstellungen über Kontobuchungen (ohne Anführung einer Kontonummer oder eines Buchungsdatums).
Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich folgendes Vermögen des Antragstellers:
- G* ** EUR 30.003,53
- G* ** EUR 575,90
- H* EUR 2.900,-
- I* EUR 20.306,63
Zu den Schulden, Unterhaltsansprüchen und Unterhalts/Sorgepflichten ist im Vermögensbekenntnis nichts angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Aufgrund der sich aus dem eingebrachten Vermögensbekenntnis ergebenden Vermögenslage des Antragstellers (Vermögen von rund EUR 53.000,-, keine Schulden) sei eine Gefährdung seines notwendigen Unterhalts durch die Verfahrenskosten nicht zu erkennen. Der Antrag sei daher zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen. Im Übrigen wäre der Antrag pflegschaftsbehördlich zu genehmigen gewesen, wobei von einer Verbesserung aufgrund der Vermögenslage des Antragstellers jedoch Abstand genommen werden habe können. Dasselbe gelte für die Unterschrift unter dem Verfahrenshilfeantrag, die nicht älter als zwei Wochen sein dürfe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im begehrten Umfang Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
1. Mit der ZVN 2004 wurde das Rekursverfahren entsprechend dem Gebot des Art 6 MRK zweiseitig ausgestaltet ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO Rz 9). Dem Revisor sind sämtliche Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten zuzustellen, ihm steht auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidungen zu und er kann Rekursbeantwortungen einbringen ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 72 ZPO Rz 5).
Nach der Aktenlage ist eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Revisor bisher nicht erfolgt.
2. Im Übrigen wurde der Rekurs von Rechtsanwältin Dr. F* elektronisch eingebracht, am Ende des Rekurses lautet es „ A*, vertreten durch B*, dieser vertreten durch RA Dr. F* “. Es findet sich keine Berufung auf eine Vertretung des Antragstellers bzw des Erwachsenenvertreters durch Rechtsanwältin Dr. F*.
Der Rekurs ist auch nicht durch den Erwachsenenvertreter des Antragstellers eigenhändig unterfertigt.
Das Erstgericht wird daher abzuklären haben, ob Dr. F* bereits im Verfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe als Vertreterin einschreitet oder nicht, und allenfalls die Verbesserung des Rekurses durch eigenhändige Unterschrift des Erwachsenenvertreters aufzutragen haben.
Für Schriftsätze gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 74 ff ZPO. Gemäß § 58 Abs 4 Geo hat die Unterschrift der Partei handschriftlich zu erfolgen. Ein Schriftsatz ohne Unterschrift ist zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet und kann nicht zum Gegenstand einer Erledigung gemacht werden ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3II/2 § 75 ZPO Rz 38).
3. Der Akt wird dem Erstgericht daher mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluss und den Rekurs dem Revisor zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen und allenfalls die Verbesserung des Rekurses durch eigenhändige Unterfertigung durch den Erwachsenenvertreter aufzutragen. Der Akt ist sodann dem Rekursgericht neuerlich vorzulegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden