Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*und eine Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Februar 2025, GZ ** 60, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2024 des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (ON 32).
Nach von ihm erklärtem Rechtsmittelverzicht beantragte B* „ein Vorgehen nach § 39 SMG“ (ON 31, 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens ab, weil aus medizinischer Sicht der Zeitrahmen von sechs Monaten für eine stationäre Therapiephase zu kurz sei und die nötigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie insgesamt nicht gegeben wären.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sich zur Absolvierung einer mehr als sechs Monate dauernden Langzeittherapie bereit erklärt und künftige Drogen als auch Straffreiheit als wichtiges Ziel deklariert (ON 73).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer wegen bestimmter Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
In ihrem psychotherapeutischen Fachgutachten gelangte die Sachverständige Mag. C* zum Kalkül, dass bei B* ein Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD 10: F11.22), ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD 10: F14.21) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika (ICD 10: F13.2; gegenwärtig abstinent) bestehe. Demzufolge müsse vom Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit und damit zusammenhängender Notwendigkeit einer Behandlung auszugehen sein (ON 44.1, 20). Als einzig sinnvolle Maßnahme erscheine eine stationäre Langzeittherapie (ON 44.1, 22); der Zeitrahmen von sechs Monaten für eine stationäre Therapiephase sei allerdings zu kurz (ON 44.1, 23).
Ausgehend von dieser auch vom Rechtsmittelgericht geteilten Einschätzung verfiel der Antrag des Strafgefangenen berechtigterweise der Abweisung, weil die Dauer stationärer Therapie mit sechs Monaten begrenzt ist. Schon aus diesem Grund schloss das Erstgericht wegen dieser rechtlichen Einschränkung ausgehend von der angeführten Expertise auf die Aussichtslosigkeit stationärer Therapie und kann dem Wunsch des Verurteilten nach einer längeren Therapiephase demzufolge nicht nachgekommen werden.
Darüber hinaus habe der Antragsteller der gutachterlichen Einschätzung zufolge keinen festen Wohnsitz und wäre nach der Haft ohne eine sofortige Anschlussmaßnahme obdachlos, was ein erhebliches Rückfallrisiko darstelle. Der letzte feste Arbeitsplatz liege etwa sechs Jahre zurück und eine geregelte Tagesstruktur sei nicht vorhanden. Auffallend sei auch seine mangelnde Glaubwürdigkeit, die sich in zahlreichen Widersprüchen während des Begutachtungsgesprächs sowie in Abweichungen zu Angaben aus einer Begutachtung im Jahr 2022 zeige. Seine Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung sei stark eingeschränkt, was sich auch in seiner Tendenz zeige, sich stabiler darzustellen, als es der Realität entspreche. Hinzu kommen erhebliche Schwierigkeiten, zeitliche Abläufe und Ereignisse strukturiert wiederzugeben, was die Schilderung seiner Lebensgeschichte und seines Suchtverlaufs unzuverlässig mache. Wegen der inkonsistenten und unglaubwürdigen Angaben sowie des passiven Zugangs zu seiner Drogensucht und einer Therapie, der jahrelangen Abhängigkeit als auch der fehlenden sozialen Ressourcen erscheinen die nötigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie nicht gegeben zu sein und sei daher von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme auszugehen (ON 44.1, 23).
Der begehrte Strafaufschub gemäß § 39 SMG wurde daher richtigerweise nicht gewährt, sodass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Es bleibt B* aber unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotene Möglichkeit einer Entwöhnungsbehandlung zu nutzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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