Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsbürger A*verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2024, rechtskräftig seit 13. November 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB; des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB; der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 „Abs 1“ (richtig: Abs 2) StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. August 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. Februar 2025 vor, zwei Drittel der Strafe werden am 2. April 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen (siehe RIS-Justiz RS0131225) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene und in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt (ON 12).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (aaO). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wenngleich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein soll, steht dieser jedoch beim Beschwerdeführer nach wie vor ein die Ausnahme dazu darstellendes evidentes Rückfallrisiko ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Dieser weist nämlich neben der in Vollzug stehenden Verurteilung unter Anwendung der Bestimmung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB - unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis einer „Gesamtstrafe“ (§§ 31, 40 ) stehenden Verurteilungen - drei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten auf, wobei er bereits mehrfach nicht unerhebliches Haftübel verspürte (ECRIS-Auskunft ON 6).
Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch von den bisherigen staatlichen Sanktionen unbeeindruckt und beging – nachdem er zuletzt erst am 14. Juni 2022 aus einer Strafhaft entlassen wurde (ON 6, 8; ON 8.1, 5) über mehrerer Monate hinweg (10. August 2023 bis 29. Juni 2024) zahlreiche gegen unterschiedlichste Rechtsgüter gerichtete Tathandlungen (ON 6 und ON 8.1), woraus sich fallkonkret seine nachhaltig gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zeigt.
Der Einschätzung des Erstgerichtes, wonach aufgrund seines gezeigten bisherigen Verhaltens auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher unumwunden zuzustimmen. Daraus leitete das Erstgericht – trotz ordnungsgemäßer Führung und (unbelegt) vorhandener Wohnmöglichkeit in der eigenen Wohnung in Ungarn (vgl ON 2; ON 3) - zutreffend und nicht zu kritisierend die Notwendigkeit des konsequenten weiteren Vollzugs ab, um spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermag der Strafgefangene mit seinen Beteuerungen, es tue ihm aufrichtig leid und er wolle sich nun neu sortieren und ein anständiges Leben führen (ON 2), nicht darzustellen.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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