Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2024, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Urteilsmäßiges Strafende ist der 2. Jänner 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 4. Jänner 2025 verbüßt, der Zwei Drittel Stichtag fällt auf den 4. Mai 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).
Der Leiter der Justizanstalt Hirtenberg verwies auf eine Ordnungswidrigkeit vom 10. Oktober 2024 (unerlaubter Besitz eines Mobiltelefons), seitdem sei die Führung wieder der Hausordnung entsprechend. Insgesamt bestehe arbeits und führungsmäßig kein Einwand gegen eine bedingte Entlassung (ON 4, Ordnungsstrafverfügung ON 8).
Dagegen richtet sich die anlässlich der Aushändigung des Beschlusses erhobene, in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10.1), der keine Berechtigung zukommt.
Dem Anlassurteil liegen zwei mit einem Mittäter begangene Einbruchsdiebstähle in Geschäftsräumlichkeiten zugrunde. Abgesehen davon weist der Verurteilte in Österreich seit dem Jahr 2011 unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung drei weitere spezifisch einschlägige Vorstrafen auf, wobei nur anlässlich des ersten Schuldspruchs eine teilbedingte Sanktion, in der Folge unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. So verbüßte der Verurteilte eine dreieinhalbjährige Zusatzfreiheitsstrafe zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe bis Juni 2018 und eine weitere einjährige Freiheitsstrafe bis Juni 2021. Im Februar 2016 war zwischendurch gemäß § 133a StVG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen worden, wobei eine Einsicht in die IVV-Justiz ergibt, dass der Verurteilte bereits im September 2016 im Bundesgebiet wieder festgenommen wurde und die restliche Strafzeit – wie ausgeführt bis Juni 2018 - zu verbüßen hatte (Strafregisterauskunft ON 6).
Der ebenfalls aktenkundigen EKRIS Auskunft sind seit dem Jahr 2004 sechs, davon vier einschlägige Verurteilungen in der Slowakei zu entnehmen.
Grundsätzlich soll nach den Intentionen des Gesetzgebers die bedingte Entlassung den Regelfall darstellen, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme )Fälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropperin WK² StGB, § 46 Rz 17).
Angesichts der seit rund 20 Jahren vielfach erlittenen einschlägigen Vorstrafen tritt trotz wiederholt über längere Zeit verspürten Haftübels, jedoch auch trotz Gewährung von Resozialisierungschancen - nämlich (teil-)bedingten Strafnachsichten in Österreich und in der Slowakei sowie des erwähnten Vorgehens gemäß § 133a StVG - eine nachhaltige Neigung zu Vermögensdelinquenz des Strafgefangenen zu Tage, die ihn als solchen Ausnahmefall evidenten Rückfallsrisikos ausweist. Dem hat der Verurteilte, der nach eigenen Angaben zwar über einen Wohnort in der Slowakei, nicht aber über eine Arbeitsstelle verfügt, keine greifbaren Argumente entgegenzusetzen. So beteuert er zwar Reue und den Willen, nie wieder in Haft zu kommen, letztlich bleibt aber offen, inwiefern sich derartige Bekundungen zum jetzigen Zeitpunkt überzeugender darstellen sollten als im dem entgegenstehenden Verlauf vieler vorangegangener Jahre.
Die ehebaldige Missachtung des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug und demnach zwangsläufig auch eines damit verbundenen Aufenthaltsverbots, machen deutlich, dass beim Strafgefangenen insgesamt keine ausreichende Verlässlichkeit und Kooperationsbereitschaft besteht, sodass schon allein aus diesem Grund die Erwägung der Anordnung von (überdies nur im Sinne des § 95 EU-JZG überwachbaren) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von vornherein nicht zielführend und erfolgversprechend erscheint.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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