Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 179a Abs 2 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Dezember 2024, GZ ** 24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Juli 2024 (ON 14), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. August 2024 (ON 17), unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen.
Unter einem wurde ihm die Weisung erteilt, die psychotherapeutische Behandlung für die Dauer von zumindest zwei Jahren fortzuführen und ausgesprochen, dass die Kosten einer der Weisung entsprechenden Therapie dem Grunde nach gemäß § 179a StVG vom Bund übernommen würden.
Mit Eingabe vom 25. Dezember 2024 übermittelte der behandelnde Psychotherapeut DI B* (erkennbar für den Entlassenen) eine Rechnung vom 24. Dezember 2024 über 690,- Euro für drei in den Monaten Oktober, November und Dezember 2024 erbrachte Einzeltherapie Doppeleinheiten á 230,- Euro.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die verzeichneten Behandlungskosten nur bis zu einem Betrag von 46,60 Euro pro Psychotherapiestunde, insgesamt somit 279,60 Euro übernommen werden und wies die Übernahme der weiteren Behandlungskosten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 25), mit der er die Übernahme der gesamten Kosten durch den Bund begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ist einem bedingt Entlassenen (außer den Fällen des § 179a Abs 1 StVG) die Weisung erteilt worden, sich soweit hier relevant einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, hat der Bund nach Abs 2 dieser Bestimmung die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert würde.
Gemäß § 2 letzter Satz leg cit soll die Entscheidung über die Übernahme der Kosten nach Möglichkeit zumindest dem Grunde nach bereits bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung in geeigneter Form berücksichtigt werden, was gegenständlich geschah, sodass – mangels Anhaltspunkten für geänderte Umstände - nur mehr über das Ausmaß der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden war (Pieber in WK 2StVG § 179a Rz 8).
Zur Höhe normiert § 179a Abs 2 StPO, dass der Bund die Kosten grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß übernimmt, in dem die C* für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.
Diesen gesetzlichen Vorgaben hat das Erstgericht mit seiner Entscheidung vollumfassend entsprochen, zumal als heranzuziehender Gebührensatz für eine Psychotherapie ab fünfzig Minuten (für das Jahr 2024) 46,60 Euro vorgesehen waren.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wird das Recht auf freie Wahl eines Psychotherapeuten dadurch nicht ungebührlich beschränkt. Die Absolvierung der Therapie bei einem Vertragspartner nach § 179a Abs 3 StVG, bei dem die Therapiekosten zur Gänze übernommen werden, ist schließlich keinesfalls zwingend, bei Wahl eines anderen Therapeuten werden jedoch lediglich die Gebührenansätze der C* ersetzt.
Soweit der Beschwerdeführer seine triste finanzielle Situation ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass eine Berücksichtigung derselben in § 179a StVG nur beim Ausspruch über die Kostenübernahme dem Grunde nach, nicht jedoch bei der Bestimmung der Höhe der übernommenen Kosten vorgesehen ist.
Wenngleich nicht entscheidungsrelevant bleibt abschließend anzumerken, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Mitteilung des AMS über einen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld ab 23. September 2024 angesichts des Umstands, dass A* nur vier Tage zuvor bedingt entlassen wurde und im Verfahren eine Einstellungszusage vorgelegt hatte (ON 9), nicht nachvollziehbar ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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