Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 5 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Oktober 2024, GZ **-270, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2013 (ON 151), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. November 2013 (AZ 17 Bs 343/13k, ON 165), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 4. Dezember 2013 zugestellt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (ON 169) begehrte A* erstmals Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG wegen Vollzugsuntauglichkeit, der ihm mit Beschluss vom 5. Mai 2014 bis zum 1. Juli 2014 gewährt wurde. Über seinen Antrag vom 22. Mai 2014 (ON 181) wurde ihm mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 (ON 185) Strafaufschub bis zum 1. Jänner 2015 gewährt. In der Folge wurde ihm jeweils über seinen Antrag – nach Einholung entsprechender gerichtsmedizinischer Gutachten Dris. B* (ON 174, 183, 188, 198, 206, 214, 222, 231, 238, 246, 255, 266) - Strafaufschub bis zuletzt 30. Juni 2022 (ON 249) gewährt.
Der Sachverständige Dr. B* führte – soweit hier relevant - in seinem Gutachten vom 24. Juni 2020 (ON 246) aus, dass dem Verurteilten aufgrund der bei ihm bestehenden Krankheitsbilder weder die Anreise zum Strafvollzugsort noch die Teilnahme an Aktivitäten des Strafvollzuges zumutbar sei. Der Sachverständige führte weiters aus, dass soferne weitere Begutachtungen aus Sicht des Gerichtes erforderlich seien, diese nur in großen zeitlichen Intervallen zweckmäßig seien, weil eine kurzfristige, durchgreifende Besserung im Befinden des A* nach dem bisherigen Verlauf höchst unwahrscheinlich sei. In seinem Gutachten vom 27. September 2022 (ON 255) führte der Sachverständige Dr. B* weiters aus, dass im Hinblick auf die Multimorbidität und das chronische Schmerzsyndrom kein Zeitpunkt absehbar sei, zu dem mit einer Besserung im Befinden des A* zu rechnen wäre, die Strafvollzugstauglichkeit mit sich bringen würde. Kurzfristige Kontrolluntersuchungen seien nicht zweckmäßig, im Hinblick auf den beobachteten Verlauf sei jedenfalls innerhalb von einem Jahr nicht mit einer relevanten Besserung im Befinden des A* zu rechnen. In seinem zuletzt eingeholten Gutachten vom 4. September 2024 (ON 266) ergänzte der Sachverständige, dass im Hinblick auf den langfristig beobachteten Verlauf und die chronisch fortschreitende Natur der Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und des Zuckerstoffwechsels sowie des Stützskeletts auch in Zukunft nicht mit einer Besserung im Befinden des A* zu rechnen sei, die eine Integration in den Strafvollzug erlauben würde. Allfällige Kontrolluntersuchungen seien daher nur in größtmöglichen zeitlichen Intervallen zweckmäßig.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht nach § 5 StVG Strafaufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit bis 1. Dezember 2029 und sprach aus, dass A* die Freiheitsstrafe dann anzutreten oder – sofern er sich weiterhin für vollzugsuntauglich erachte – dem Gericht unaufgefordert ärztliche Bestätigungen und Befunde über den aktuellen Gesundheitszustand zu übermitteln habe (Seite 3 unten).
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde (ON 276) wendet sich A* erkennbar gegen die Befristung des aufgeschobenen Strafvollzugs.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist unter anderem die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG), mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar wäre oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Die Einleitung des Strafvollzuges ist dann so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
Fallbezogen war nach den vom Sachverständigen beschriebenen Leiden des A* und weil sich dessen Zustand seit der letzten Begutachtung nicht gebessert hat, diesem weiterhin ein Strafaufschub zu gewähren, und zwar – ebenso dem Gutachten entsprechend – mit einer Kontrolle in großem Intervall (hier fünf Jahre).
Zum offenkundig begehrten Entfall einer Befristung ist festzuhalten, dass der Aufschub mit einem bestimmten Termin befristet oder ohne konkrete Befristung gewährt werden kann. Entscheidend ist die Überwachung des Endes der Vollzugsuntauglichkeit. In zweckmäßigen Abständen ist der Gesundheitszustand des Verurteilten zu überprüfen, wenn auch nur die entfernte Möglichkeit der Wiedererlangung der Haftfähigkeit besteht (Pieber in WK² StVG § 5 Rz 15; OLG Wien 22 Bs 60/18w), sodass der Beschwerdeführer durch die vorgenommene Befristung schon deshalb nicht beschwert ist, weil das Erstgericht unmissverständlich zum Ausdruck brachte, nach Ablauf der Frist nicht unmittelbar den Strafvollzug einzuleiten, sondern über entsprechenden Antrag bzw Vorlage von Unterlagen die neuerliche Überprüfung des Gesundheitszustands des Verurteilten vornehmen werde.
Gemäß Erlass des BMJ vom 12. November 1963 (JABl 1964/7, 22) sind Verfügungen zur Sicherstellung des Strafvollzugs nur dort entbehrlich, wo die Wiedererlangung der Haftfähigkeit nicht bloß unwahrscheinlich, sondern mit Sicherheit auszuschließen ist; ansonsten ist eine Prüfung wenigstens alle drei Jahre vorzunehmen. Das Gericht kann seiner Verpflichtung zur Überwachung des Fortbestehens der Vollzugstauglichkeit auch dadurch nachkommen, dass es den Aufschub immer nur für eine bestimmte Zeit oder bis zu einem bestimmten Endtermin festsetzt und vor Ablauf der Frist eine neuerliche Prüfung des Gesundheitszustandes vornimmt. Wenn eine Besserung aus ärztlicher Sicht nicht mehr zu erwarten ist, kann das Prüfungsintervall entsprechend lange angesetzt werden. Ein „endgültiger Aufschub“ ist nicht vorgesehen (OLG Wien 19 Bs 6/16w; Pieber aaO).
Bleibt noch anzumerken, dass der Verurteilte auch aus einem unbefristeten oder einem für längere Zeit gewährten Strafaufschub keine Rechte ableiten kann, sollte sich die Haftfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als erwartet einstellen (Pieber aaO).
Das Rechtsmittel musste somit erfolglos bleiben, wobei mit Blick auf die Bestimmung des § 60 Abs 2 Z 2 StGB auf § 59 Abs 2 StGB hingewiesen wird.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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