7Rs103/24d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Marussig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.5.2024, **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 6.3.2024 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 3.1.2024 auf Erhöhung des Pflegegelds abgelehnt und das Pflegegeld mit Ablauf des Monates April 2024 entzogen, da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld nicht mehr vorliegen.
Die gegen diesen Bescheid von der Klägerin nicht unterfertigt eingebrachte Klage hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Klägerin dem erteilten Auftrag, die Klage durch eigenhändige Unterfertigung oder neuerliche Einbringung mit gleichzeitiger Vorlage einer von ihr persönlich unterschriebenen Vollmacht oder durch den Nachweis einer aufrechten Vorsorgevollmacht an den Einschreiter bzw einer bestehenden Erwachsenenvertretung zu verbessern, nicht innerhalb der 14-tägigen Frist nachkam.
Gegen diesen Beschluss richtete sich die auch als Rekurszu verwertende Eingabe der Klägerin, wobei gleichzeitig die nunmehr geschäftsordnungskonforme, von der Klägerin unterfertigte Klage jedenfalls noch innerhalb der Klagsfrist von drei Monaten (§ 67 Abs 2 ASGG) eingebracht wurde (ON 6.1).
Rechtliche Beurteilung
Da nunmehr eine formgültige und fristgerechte Klage vorliegt, ist die Klägerin durch die Zurückweisung der formungültigen Klage (RS0035753) nicht beschwert, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war (etwa OLG Linz 11 Rs 4/19s; vgl auch OLG Wien 8 Rs 172/23g).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG, 40 und 50 ZPO. Bei den Rekurskosten handelt es sich nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten iSd § 77 Abs 1 Z 2 ASGG (OLG Wien 8 Rs 172/23g).
Gegen die Zurückweisung eines Rekurses gegen eine Klagezurückweisung ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Vollrekurs zulässig (vgl Musger in Fasching/Konecny³§ 519 ZPO Rz 72 mwN). Damit erübrigt sich ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtszugs an den OGH.