Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Dezember 2024, GZ **-8, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit Verfügung vom 20. November 2024 (ON 1.7) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das (zuletzt) zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO aF ein. Der Ermittlungsakt bestand zu diesem Zeitpunkt aus sechs Ordnungsnummern, worunter sich ein „Ersuchen um Herstellung von Aktenkopien“ (ON 3), eine Vollmachtsbekanntgabe (ON 4) und ein Antrag auf Gewährung elektronischer Akteneinsicht (ON 5) befanden. Die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des A* im Beisein eines Verteidigers nahm 16 Minuten in Anspruch (ON 6.4).
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 (ON 7.2) beantragte A* sodann unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 2.705,49 Euro brutto - darin enthalten 0,60 Euro an Barauslagen, ein Erfolgszuschlag von 901,63 Euro brutto und 333,70 Euro brutto an Kosten für den Antrag selbst - die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Diesen Antrag leitete die Staatsanwaltschaft dem Erstgericht mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (ON 1.8) weiter.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Beschuldigten (gemäß § 196a Abs 1 StPO) – unter Abweisung des Mehrbegehrens - mit 200,60 Euro (darin enthalten ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von 200 Euro und 0,60 Euro an bestrittenen baren Auslagen; ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Für Verfahren, die – wie das vorliegende – in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den äußerst geringen Umfang der Ermittlungen, die geringe Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (Verkehrsunfall infolge Vorrangverletzung durch das Opfer), die Notwendigkeit von lediglich drei kurzen – Tarifpost 1 des RATG unterfallenden – Eingaben an Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft (zwei Vollmachtsbekanntgaben und ein Antrag auf elektronische Akteneinsicht) sowie die nur 16-minütige Beschuldigtenvernehmung – entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers, der dies für „evidentermaßen unrichtig“ hält - ein äußerst einfacher, hinter dem (bezirksanwaltlichen) „Standardverfahren“ deutlich zurückbleibender Verteidigungsfall vor, für welchen der durch das Erstgericht zugesprochene Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (im Ausmaß von etwa 13 % der „Ausgangsbasis“ von 1.500 Euro) durchaus angemessen und sachgerecht ist.
Schließlich trifft auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach für einen Antrag auf Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a Abs 1 StPO keine Kosten verzeichnet werden können, zu (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23).
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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