JudikaturOLG Wien

11R10/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
23. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende, den Richter des Oberlandes- gerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandes- gerichts Mag. a Zwettler Scheruga in der Rechtsasche der klagenden Partei A* eG, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, wegen EUR 233.742,90 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2024, GZ ** 15, den

Beschluss:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nachdem die dem Beklagten offen stehende Klagebeantwortungsfrist ungenützt verstrichen war, stellte die Klägerin am 20.11.2024 (ON 14) den Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, der darauf abzielte, den Beklagten zur Zahlung von EUR 233.743,90 sA und zum Kostenersatz im Umfang von EUR 10.145,66 brutto zu verpflichten.

Mit dem nun angefochtenen Versäumungsurteil , das in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwuchs, verhielt das Erstgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von EUR 233.743,90 sA; hingegen sprach das Erstgericht der Klägerin abweichend von ihrem Antrag bloß Kosten in Höhe von EUR 8.739,02 brutto zu.

Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, diese Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Kostenzuspruch an die Klägerin auf EUR 10.133,60 brutto erhöht werde.

Der Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Klage nicht wie von der Klägerin verzeichnet nach TP 3A RATG zu honorieren sei, sondern bloß nach TP 2 RATG.

TP 2 I 1. b) RATG gilt unter anderem für Darlehensklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Nach der zweitinstanzlichen Rechtsprechung trifft das auf Darlehensklagen auch dann zu, wenn darin der Kreditvertrag, die vereinbarten Konditionen, der aushaftende Saldo und die Voraussetzungen des Terminverlusts kurz erläutert werden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.41 Anm 9). Darüber hinaus sind in analoger Anwendung der genannten Bestimmung auch Klagen gegen den Bürgen und Zahler zu honorieren, wenn sie den in dieser Bestimmung normierten Schwierigkeitsgrad nicht überschreiten ( Obermaier aaO Rz 3.41 Anm 13 und 14).

In der hier zu beurteilenden Klage (ON 1) nimmt die Klägerin den Beklagten als selbstschuldnerischen Bürgen iSd § 771 BGB (und damit als Bürgen und Zahler) mit der Begründung in Anspruch, er habe sich für eine Darlehens und eine Kreditschuld einer näher bezeichneten GmbH verbürgt. Der Umstand, dass somit zwei Interzessionen vorliegen und dass sich die Klägerin erkennbar auf deutsches Recht stützt, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Klage darin erschöpft, die Konditionen der einschlägigen Verträge, den jeweils offenen Saldo und die jeweilige Fälligstellung zu beschreiben. Diese Klage ist deshalb vom Erstgericht in Übereinstimmung mit der eingangs dargestellten Rechtsprechung zutreffend nach TP 2 I 1. b) RATG (per analogiam) abgegolten worden.

Dem vorliegenden Rekurs kann nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden sein.

2. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

3. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rückverweise