Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerden des A* und des B * gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Dezember 2024, GZ (richtig:) C*-95 und C*-96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft ist bei A*aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr (bis zum 11. Jänner 2025) und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a, lit b und lit c StPO, bei B*aus den Gründen der Verdunkelungsgefahr (bis zum 11. Jänner 2025) und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a und lit b StPO fortzusetzen .
Die Haftfrist endet bei beiden Beschuldigten am 7. März 2025.
Begründung:
Unter anderem gegen den am ** geborenen russischen Staatsangehörigen A* sowie den am ** geborenen russischen Staatsangehörigen B* ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren anhängig. Die jeweils am 8. November 2024 von der Kriminalpolizei auf Grund von gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnungen (ON 6 f) festgenommenen (ON 25.6, 3 und ON 26.6, 3) Beschuldigten wurden am 9. November 2024 in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert (ON 25.2, 1 und ON 26.2, 1). Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.16) verhängte die Einzelrichterin mit Beschlüssen vom 11. November 2024 die Untersuchungshaft über A* wegen Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a, lit b und lit c StPO (ON 38) und über B* wegen Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a und lit b StPO (ON 39). Nach Fortsetzung der Untersuchungshaft über beide Beschuldigte mit Beschlüssen des Erstgerichtes vom 25. November 2024 (ON 65 f) und des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2024 (AZ 31 Bs 277/24y und 31 Bs 278/24w, ON 88.3) wurde die Untersuchungshaft aus Anlass eines Enthaftungsantrages (ON 87.2) mit den angefochtenen Beschlüssen nach Durchführung von Haftverhandlungen (ON 97 f) aus den bisher angezogenen Haftgründen erneut fortgesetzt.
Dagegen richten sich die unmittelbar nach Verkündung erhobenen (ON 97, 2 und ON 98, 2) und schriftlich gleichlautend näher ausgeführten (ON 111 f) Beschwerden beider Beschuldigter.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (§ 174 Abs 4 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0116421) weiterhin vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes (§ 173 Abs 1 StPO) aus, A* und B* hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sowie teilweise mit weiteren Mittätern D* mit Gewalt bzw durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Übergabe von Bargeld bzw der Durchführung bzw Veranlassung von Geldüberweisungen genötigt, die D* am Vermögen schädigten, und zwar
1. am 13. September 2024 in ** und **, indem sie ihn in seinem Büro aufsuchten, ihm eine Pistole in den Mund steckten, ihm ein Messer anhielten und ihn würgten, wobei sie insgesamt 150.000 Euro von ihm verlangten und ihn mit dem Umbringen bedrohten, anschließend mit dem Auto mit ihm gemeinsam in die ** fuhren und ihn zur Übergabe von 2.300 Euro Bargeld sowie zur Überweisung von 1.050 Euro auf das Konto ihrer Mutter nötigten;
2. am 17. September 2024 in **, indem A* ihn unter Bezugnahme auf die genannten Drohungen zur Übergabe von 1.250 Euro Bargeld nötigte;
3. am 20. September 2024 in ** und **, indem sie ihn, nachdem sie ihn neuerlich in seinem Büro aufgesucht hatten, gemeinsam in eine Bankfiliale fuhren und ihn zur Übergabe von 3.000 Bargeld sowie zur Veranlassung einer Überweisung von 6.000 Euro durch einen Bekannten des Opfers nötigten;
4. am 23. September 2024 in **, indem ihn A* unter Bezugnahme auf die genannten Drohungen zur Übergabe eines Autos samt Schlüsseln und Zulassungsschein nötigte.
In subjektiver Hinsicht besteht nach wie vor der dringende Verdacht, beide Beschuldigte hätten D* dabei jeweils gefährlich mit dem Tod bedrohen und ihn dadurch zur Übergabe der genannten Geldbeträge nötigen, diesen damit am Vermögen schädigen und sich selbst durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig bereichern wollen, wobei sie bei der Tat am 13. September 2024 darüber hinaus Gewalt anwenden wollten.
Der solcherart dringende Tatverdachtder Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB gründet sich wie bisher auf die Erhebungsergebnisse der Landespolizeidirektion **, GZ **, im Konkreten auf die Angaben des Opfers D* (insbesondere ON 2.8; ON 18.3; ON 18.4, 2; ON 24.15) sowie der Zeugen E* (ON 24.13) und F* (ON 53).
Insbesondere das Aussageverhalten des Opfers D* zeichnet ein eindrucksvolles Bild der mutmaßlichen Bedrohungssituation. So belastete dieser bei seiner ersten polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 22. Oktober 2024 die beiden Beschuldigten massiv (ON 2.8). Nur einen Tag später suchte er die Dienststelle erneut auf und sprach von immer größer werdender Angst vor Repressalien der Täter wegen seiner Aussage, weshalb er eine Anonymisierung seiner Daten wünschte (ON 18.3, 1). Tags darauf sendete er eine SMS-Nachricht an den erhebenden Polizeibeamten, wonach er nunmehr „die Aussage zurückziehen“ möchte (ON 18.3, 2). Später kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Verteidiger der beiden Beschuldigten, Dr. Michael Vallender, und dem Opfer, woraufhin D* ein mit 8. November 2024 datiertes Schreiben aufsetzte, wonach er seine Angaben vom 22. Oktober 2024 vor der Polizei nicht aufrecht erhalte (ON 22.3, 1). Später traf der Verteidiger erneut mit D* zusammen, wo Letzterer ein Schreiben unterschrieb, wonach er der Mutter der beiden Beschuldigten (G*) einen Betrag von 150.000 Euro schulde (ON 24.14, 4 f).
Die Wiedergabe dieser Vorgänge im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2024 (ON 88.3) wird in den nunmehr erhobenen Beschwerden als „völlig unrichtig“ bezeichnet; tatsächlich steht dies jedoch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach D* erstmalig am 23. Oktober 2024 in die Kanzlei des Verteidigers gekommen sei (S 3 der beiden Beschwerden), gar nicht im Widerspruch. Dass von Seiten des Verteidigers Druck gegen das Opfer ausgeübt worden sei (wie in den Beschwerden sinngemäß behauptet), wurde im Übrigen schon im letzten Beschluss des Beschwerdegerichts gar nicht angenommen.
Das Opfer gab weiters an, dass er erneut zur Polizei gegangen sei, da er wissen wollte, ob er die Anzeige zurückziehen könne, da er so große Angst vor den Tätern habe (ON 24.14, 4). In einer weiteren Einvernahme vom 9. November 2024, bei welcher D* erneut mit der vom Verteidiger vorgelegten Erklärung vom 8. November 2024 konfrontiert wurde, gab D* schließlich an, dass er vor der Polizei nicht gelogen habe und einfach nur unbeschadet aus der Sache herauskommen möchte (ON 24.15, 5). All diese Umstände lassen die vom Opfer stets betonte mutmaßlich massive Bedrohungssituation äußerst glaubwürdig erscheinen. Daran kann auch ein in den Abendstunden des 9. November 2024 bei der Polizei eingegangenes (siehe ON 35.1, 2) E-Mail des Strafverteidigers Mag. Wolfgang Haas (ON 35.2) nichts ändern, zumal die in jenem E-Mail (angeblich von D*) aufgestellte Behauptung missverständlicher Formulierungen und falscher Protokollierungen seitens der Polizei in einem ausführlichen Amtsvermerk des ermittelnden Polizeibeamten H* bestritten wird (ON 35.1).
Letztlich werden die Angaben des Opfers auch durch die Aussage der Zeugen E* und F* gestützt, die beide von einer Verängstigung des Zeugen berichten konnten (ON 24.13, 5; ON 53, 5). Auch der Umstand, dass die Konten, auf die das Opfer D* und der Zeuge E* Geld überwiesen, G* zugeordnet werden können (ON 2.8, 5 iVm ON 31; ON 24.13, 5 iVm ON 32), stützt die Belastungen des Opfers.
Die Beschuldigten selbst machten bislang – mit Ausnahme der Aussage des A* zum behaupteten Alibi (ON 97, 2) - zu den Vorwürfen keinerlei Angaben (ON 24.11, 3; ON 24.12, 3; ON 36 f), werden jedoch durch die oben genannten Umstände massiv belastet.
All diesen Umständen halten die Beschwerden erneut behaupteten mangelnden Tatverdacht entgegen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen der beiden Beschuldigten über ein Alibi für den 13. September 2024 widersprüchlich war. So wurde zunächst behauptet, das Opfer habe sich an jenem Abend gemeinsam mit beiden Beschuldigten bei einem Abendessen in der „Pizzeria I*“ befunden (ON 69.2, 3), während laut späterer Eingabe (bloß) der Beschuldigte A* bei einer Familienfeier im Lokal „J*“ in ** anwesend gewesen sei (ON 85.2; bestätigt von der Cousine des A*, der Zeugin G*, ON 104.3, 3 f). Ein dazu vorgelegtes, mit einem Mobiltelefon aufgenommenes Video, auf dem (laut Vorbringen) unter anderem A* zu sehen ist, trägt die Zeitstempel 13. September 2024, zwischen 19:41 und 19.47 (ON 89.7 f, ON 89.10; ON 104.3, 4). Ob diese – mutmaßlich leicht veränderbaren – Zeitstempel korrekt sind, kann nur mit der Originaldatei forensisch überprüft werden (ON 1.72). Der Verteidiger wurde von der Staatsanwaltschaft umgehend zur Vorlage des Mobiltelefones zur forensischen Sichtung aufgefordert (ON 1.73), was laut dem Beschwerdevorbringen auch erfolgte (ON 111.2, 5). Weiters wurde von der Staatsanwaltschaft eine Standortdatenauskunft zu den von den Beschuldigten benutzten Mobiltelefonen angeordnet (ON 107 f). Ein Ergebnis dieser Ermittlungsmaßnahmen ist nach dem Akteninhalt noch ausständig.
Insgesamt ist der dringende Tatverdacht derzeit auch nach Prüfung des Beschwerdevorbringens keineswegs entkräftet. Nach wie vor kann die Behauptung eines angeblich beim Landesgericht Eisenstadt gegen das Opfer anhängigen Strafverfahrens „vermutlich wegen des Verdachtes von Betrugshandlungen“ (ON 72.2, 5) dessen Glaubwürdigkeit derzeit keinesfalls erschüttern. Auch das Vorbringen, ein möglicher Zeuge K* befinde sich schon seit sechs Monaten gar nicht in Österreich, geht schon deswegen am Ziel vorbei, da das Opfer selbst angab, sich nicht sicher zu sein, ob es sich dabei überhaupt um einen mutmaßlichen Mittäter handle (ON 2.2, 4).
Zur mit Eingabe vom 4. Dezember vorgelegten Aufzeichnung eines Telefonates zwischen L* (einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Verteidigers) und (behauptetermaßen) dem Opfer D* (ON 75.1 f) ist erneut auszuführen, dass der Gesprächspartner der L* bloß - nach suggestiver Befragung durch L* unter hinterfragenswerten Umständen - sinngemäß angab, er sei schuld, dass die beiden Beschuldigten verhaftet worden seien, was allerdings schon gedanklich eine Tatbegehung keineswegs ausschließt.
In subjektiver Hinsicht lässt sich der dringende Tatverdacht zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen und dem mutmaßlich massiv einschüchternden Verhalten der Beschuldigten ableiten.
Neben dem somit vorliegenden dringenden Tatverdacht liegen auch die vom Erstgericht jeweils herangezogenen Haftgründe weiterhin vor. Verdunkelungsgefahrist dann gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO). Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen würde ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 E 93). Im konkreten Fall folgt schon aus den oben zur Frage des dringenden Tatverdachtes aufgestellten Erwägungen, dass hier konkrete und massive Verdunkelungsgefahr besteht. So zeigt das Aussageverhalten des Opfers, dass dieser offensichtlich wiederholt von den Beschuldigten massiv bedrängt wurde und gerade deshalb mehrmals, teilweise selbst unter Zuziehung eines Rechtsbeistandes, die Anzeige „zurückziehen“ wollte. Dabei setzte er auch (mutmaßlich unter Druck) ein Schreiben auf, wonach er seine Angaben vor der Polizei nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Es besteht somit der massive Verdacht, es seien bereits konkrete Verdunkelungshandlungen gesetzt worden, wodurch auch die Gefahr weiterer solcher Handlungen besteht, wobei die vom Gesetz vorgesehene Maximalfrist von zwei Monaten bei Heranziehung der Verdunkelungsgefahr (§ 178 Abs 1 Z 1 StPO) zu beachten ist (die auch an einem Samstag enden kann, siehe Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 3).
Bei beiden Beschuldigten liegt darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahrgemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO vor. Die Gefahr iSd Z 3 lit a ist dann gegeben, wenn die Anlasstat und die Prognosetat rechtlich als strafbare Handlungen mit schweren Folgen zu beurteilen sind. Auch eine Drohung mit dem Tod, noch dazu wie hier unter teilweiser Verwendung einer Schusswaffe, kann eine Tat mit schweren Folgen sein (siehe dazu Nimmervoll , Haftrecht ³Rz 660 f). Im Hinblick auf die mutmaßliche mehrfache Tatbegehung, den entstandenen materiellen Schaden von fast 20.000 Euro und dem Bestreben der Beschuldigten, insgesamt 150.000 Euro einzutreiben, besteht die massive Gefahr, beide Beschuldigten würden auf freiem Fuß belassen weitere derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (iSd Z 3 lit b) setzen. Da A* mehrfach überwiegend einschlägig vorbestraft ist (ON 2.4, allerdings unter dem Vornamen „M*“), insbesondere wegen schwerer Körperverletzung und schweren Raubes, liegen bei diesem Beschuldigten auch die Voraussetzungen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 c StPO vor.
Die genannten Haftgründe sind auch so gewichtig, dass sie derzeit durch gelindere Mittel des § 175 Abs 5 StPO nicht effektiv hintangehalten werden können (siehe dazu Mayerhofer/Salzmann aaO § 173 E 192). Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht auch weder zur Bedeutung der Sache noch zu der angesichts einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
Der Ausspruch über die Dauer der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft in einer Haftverhandlung vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden