JudikaturOLG Wien

20Bs363/24i – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Dezember 2024, GZ ** 10, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene Staatsangehörige von Weißrussland A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine über ihn mit am 27. Jänner 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg, AZ **, wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren mit errechnetem Strafende am 26. August 2025. Die Hälfte der Sanktion hatte der Strafgefangene am 26. Februar 2024 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 26. August 2024.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf - teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende - 13 einschlägige Vorstrafen, die Erfolglosigkeit in der Vergangenheit gewährter Resozialisierungschancen wie (teil-)bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassung im Zusammenhalt mit der Verhängung zweier Ordnungsstrafen im Juni 2023 und Juli 2024 während des Strafvollzugs ab.

Dagegen richtet sich die umgehend nach Zustellung des bekämpften Beschlusses angemeldete (ON 11), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Anwendung der Zwei Drittel Entlassung soll nach erkennbarer Intention des StRÄG 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 17).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Zieht man ins Kalkül, dass der Verurteilte beginnend mit 2002 unter Berücksichtigung einer im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilung zwölf einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz aufweist, bereits mehrmals das Haftübel in mehrmonatigem Ausmaß verspürte (zuletzt Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren bis 16. April 2016 sowie zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bis 31. August 2020, ungeachtet dessen erneut einschlägig delinquierte und während der nunmehrigen Strafhaft zwei Ordnungsstrafen wegen des Konsums von THC und BZO (ON 7) bzw des Besitzes einer Stanleymesserklinge (ON 8) verhängt werden mussten, ist der zutreffenden Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass gegenständlich keineswegs davon ausgegangen werden kann, A* werde die mit der bedingten Entlassung verbundene Erwartungshaltung künftigen Wohlverhaltens - selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahme gemäß §§ 50 52 StGB - erfüllen. Daran vermag auch die Beteuerung des Verurteilten, er sehe in Österreich keine Zukunftsperspektive mehr und wolle schnellstmöglich das Land verlassen, wobei er für die Ausreisegenehmigung Amtswege erledigen müsse, was nur in Freiheit möglich sei (ON 3), nichts zu ändern.

Ungeachtet der zu verbüßenden, 18 Monate übersteigenden Strafzeit (RIS Justiz RS0131225) konnte mit Blick auf die im Verfahren AZ ** am 15. Mai 2024 erfolgte Anhörung des Strafgefangenen eine erneute Anhörung unterbleiben ( Drexler/Weger , StVG 4 § 152a Rz 1).

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