RW0000957 – OLG Wien Rechtssatz
Scheitert im erstinstanzlichen Verfahren (§ 156d Abs 1 StVG) – ungeachtet erteilter Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs 3 AVG – der Nachweis einer geeigneten Beschäftigung (§ 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG) an der unterbliebenen Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Antragsteller und beschränkt sich dieser im Rechtsmittelverfahren erneut auf die Behauptung eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses, ohne ein solches zu bescheinigen, überschreitet das Vollzugsgericht bei Verneinung der gesetzlichen Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG nicht den ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Das Vollzugsgericht ist nämlich nicht verhalten, das bloß behauptete Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses durch Nachforschungen zu verifizieren.