JudikaturOLG Wien

RW0000956 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 2019

Die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests setzt  ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Es ist daher für das Vollzugsgericht statthaft, im Rahmen einer nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Prognose- (und zugleich Ermessens-)entscheidung aus der Nichtvorlage abgeforderter Unterlagen  bzw. ungerechtfertigter Nichteinhaltung mit den Justizbehörden vereinbarter Termine entsprechende Rückschlüsse auf die (mangelnde) Verlässlichkeit des Antragstellers zu ziehen.

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