RW0000956 – OLG Wien Rechtssatz
Die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Es ist daher für das Vollzugsgericht statthaft, im Rahmen einer nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Prognose- (und zugleich Ermessens-)entscheidung aus der Nichtvorlage abgeforderter Unterlagen bzw. ungerechtfertigter Nichteinhaltung mit den Justizbehörden vereinbarter Termine entsprechende Rückschlüsse auf die (mangelnde) Verlässlichkeit des Antragstellers zu ziehen.