JudikaturOLG Wien

RW0000836 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2015

Bei der Auslegung der Reichweite des Neuerungsverbots im patentrechtlichen Einspruchsverfahren genießt der Grundsatz der Geltungserhaltung nach dem Spezialitätsgrundsatz Vorrang und derogiert dem generellen Verbot von materiellrechtlichen Eventualanträgen im allgemeinen Außerstreitverfahren weitestgehend. Ein an sich in Betracht kommender Teilwiderruf nach § 104 Abs 4 PatG setzt im Rekursverfahren voraus, dass der Patentinhaber – zwar an keine besondere Form gebunden, jedoch hinreichend deutlich – in eine einschränkende Änderung des Streitpatents einwilligt. Ein derartiges Einverständnis kann auch durch einen Hilfsantrag signalisiert werden, mit dem der Rekursantrag konkretisiert wird. Ein solcher Hilfsantrag hat sich jedoch einerseits an den Grundsätzen des § 104 Abs 4 PatG zu orientieren und muss sich andererseits auf der Basis des feststehenden Sachverhalts abschließend beurteilen lassen.

Rückverweise