JudikaturOLG Wien

RW0000294 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1999

Die Entscheidung über einen Antrag auf Parteienänderung ist auch im Mahnverfahren, weil im Ausnahmekatalog nicht enthalten (§ 37 Abs.1 GOG), durch einen Senat des Erstgerichtes gemäß § 11 Abs.1 ASGG zu fällen (vgl. RS 0105961).

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