JudikaturOLG Wien

RW0000109 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1996

Übersieht eine gut ausgebildete, zuverlässige Kanzleikraft eines Parteienvertreters, der ein derartiger Fehler noch nie unterlief, bei der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender, daß bei Sozialrechtssachen die Bestimmungen der §§ 221 bis 225 ZPO nicht gelten, so ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen, weil auch die gebotene anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht die Kontrolle jeder Eintragung erfordert. Eine "stichprobenartige" Überprüfung mag zwar nicht ausreichend gewesen sein, begründet aber im Hinblick auf die besondere Verläßlichkeit der Kanzleikraft noch kein schweres Verschulden des Parteienvertreters.

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