RL0000062 – OLG Linz Rechtssatz
Beschlüsse, mit denen der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung von Sachverständigengebühren aufgetragen wird, sind auch dann, wenn die Wertgrenze von EUR2.500,-- überschritten wird, dem Grunde nach nicht anfechtbar. Die Frage, welche Partei "Beweisführer" und deshalb zum Erlag eines Kostenvorschusses zu verpflichten ist, kann daher nicht an das Rekursgericht herangetragen werden (Ablehnung der gegenteiligen Judikatur des OLG Wien, RIS-Justiz RW0000061 und RW0000073).