Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten A* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 26. Juni 2026, Hv*-13, über Antrag der Berichterstatterin in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an das Landesgericht Steyr zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten enthält – wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und uAd §§ 39a Abs 2 Z 3 und 43a Abs 2 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 39,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 1. April 2026 in ** versucht, (richtig) B* (US 5) durch Versetzen eines Messerstichs in den Rücken schwer am Körper zu verletzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung des A*, mit welcher er primär einen Freispruch, in eventu eine Kassation und Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht beziehungsweise eine Strafmäßigung anstrebt.
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist im Sinne des Kassationsbegehrens berechtigt.
Zutreffend weist er in seiner Rechtsrüge darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen nicht alle für die vorgenommene Subsumtion wesentlichen Elemente des Tatbestands enthalten:
So stellt das Erstgericht zur subjektiven Tatseite lediglich fest, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, B* durch Zulaufen mit einem Messer mit offener Klinge und durch Versetzen eines Stichs in den Rücken „am Körper schwer zu verletzen“ (US 5) und beschränkt sich damit auf eine Verwendung der verba legalia ohne jeglichen Sachverhaltsbezug (vgl hiezu RIS-Justiz RS0119090). Weder aus der Tenorierung des Schuldspruchs noch aus der Urteilsbegründung können weitere Hinweise dahin entnommen werden, worauf konkret sich der Vorsatz des Angeklagten bezogen habe, handelt es sich bei der Frage der Schwere einer (auf Tatsachenebene zu beschreibenden Verletzung) doch um eine solche der rechtlichen Beurteilung (vgl Burgstaller/Schütz, WK 2StGB Rz 20 mwN).
Da ausreichende Sachverhaltsannahmen zur subjektiven Tatseite fehlen, ist der Schuldspruch mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet, weshalb das Urteil schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war (§§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm 470 Z 3 StPO).
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