Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 18. August 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2025 zu Hv* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15 Abs 1, 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB verhängt worden ist.
Das errechnete Strafende ist der 3. April 2028. Stichtag für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ist der 3. Oktober 2026; zwei Drittel werden am 3. April 2027 erreicht sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der eine solche befürwortet hatte (ON 2.2, 2), die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nach dessen Anhörung (ON 6) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 5).
Die dagegen erhobene, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 2) ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Das Erstgericht hat in seinem Beschluss dem Gesetz entsprechend und zutreffend begründet, dass derzeit spezialpräventive Erwägungen einer positiven Prognose künftigen Wohlverhaltens und daher einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen. Diese Beurteilung ist durch sein strafrechtlich getrübtes Vorleben und sein bisheriges Verhalten auf staatliche Sanktionen (vgl ECRIS-Abfrage Deutschland ON 3) geprägt. Die Strafkarten des Beschwerdeführers weisen mittlerweile vier einschlägige Eintragungen (davon die Positionen 2 bis 4 der ECRIS-Abfrage im Verhältnis §§ 31, 40 StGB) auf, wobei insbesondere zu seinem Nachteil ausschlägt, dass er trotz der Gewährung der Rechtswohltat einer bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen von gesamt 16 Monaten zum 28. Juni 2021 und Anordnung von Bewährungshilfe (vgl Position 3 und 6 der ECRIS-Abfrage) Anfang April 2025 neuerlich einschlägig straffällig wurde.
Es besteht daher trotz ordnungsgemäßer Führung und guter Arbeitsleistung im Strafvollzug sowie bestehenden Aufenthaltsverbots in Österreich für sieben Jahre (vgl ON 2.6) kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung flankierender Maßnahmen im Sinne der §§ 50 ff StGB künftig keine strafbaren Handlungen begehen wird.
Mangels Ausführung der Beschwerde kann im Übrigen nicht auf die Argumente eingegangen werden, die den Strafgefangenen zur Rechtsmittelerhebung bewogen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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