Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen MMag. A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über den Einspruch der Angeklagten gegen den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wels vom 10. August 2026, St* ( Hv*-50 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch gegen den Strafantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels legt der Angeklagten mit Strafantrag vom 10. August 2026 (ON 50) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zur Last.
Am 19. August 2026 prüfte der Einzelrichter den Strafantrag gemäß § 485 StPO und ordnete die Hauptverhandlung an (ON 1.52).
Mit Schriftsatz vom 11. September 2026 (ON 64) brachte die Angeklagte beim Landesgericht Wels einen Einspruch gegen den Strafantrag ein und monierte fundamentale Begründungs- und Ermittlungsmängel.
Der Einspruch gegen den Strafantrag ist unzulässig.
Im Gegensatz zu schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren sieht die Strafprozessordnung im einzelrichterlichen Verfahren einen Einspruch gegen den Strafantrag nicht vor. Zur Wahrung der Interessen des Angeklagten besteht nur die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung des Strafantrags durch das erkennende Gericht ( Bauer , WK-StPO § 485 Rz 1).
Da es sich fallkonkret um ein einzelrichterliches Verfahren handelt, war der Einspruch gegen den Strafantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Oberlandesgericht Linz, Abteilung 7
Linz, 21. September 2026
Mag. Gabriele Hemetsberger, Richterin
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