Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 14. Juli 2026, St* (ON 7 in Hv* des Landesgerichts Salzburg) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 14. Juli 2026 legt die Staatsanwaltschaft A* das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG zur Last (ON 7).
Die Anklageschrift wurde dem Angeklagten mit 22. Juli 2026 mit dem Formular „Ankl 1“ und dem Beisatz: „Sie werden auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hingewiesen, sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten eines Wahlverteidigers ohne Beeinträchtigung Ihres zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu bezahlen. Im gegenständlichen Verfahren besteht für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht Verteidigerzwang.“ zugestellt (vgl ON 1.6 und Zustellnachweis).
Die Zustellung der Anklageschrift an den (auf freiem Fuß befindlichen, unvertretenen) Angeklagten am 22. Juli 2026 löste für diesen die 14-tägige Einspruchsfrist des § 213 Abs 2 StPO aus. Diese Frist endete (§ 84 Abs 1 StPO entsprechend) mit Ablauf des 6. August 2026.
Mit Beschluss vom 17. August 2026 (ON 1.10) wurde dem Angeklagten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger iSd § 61 Abs 2 StPO beigegeben.
Der Einspruch des Angeklagten vom 25. August 2026 (ON 12) ist verspätet, weil er außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten zu laufen begonnen hat, eingebracht worden ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers führt nicht dazu, dass die Einspruchsfrist ab Zustellung des Bescheids der Rechtsanwaltskammer und der Anklageschrift an den Verfahrenshilfeverteidiger neu zu laufen beginnt (§ 63 Abs 1 StPO: „… vor Ablauf dieser Frist ….“).
Der am 25. August 2026 eingebrachte Einspruch war daher gemäß § 215 Abs 1 StPO zurückzuweisen.
Die Rechtswirksamkeit der Anklage hat in diesem Fall das für das Hauptverfahren zuständige Gericht festzustellen (§ 213 Abs 4 StPO; Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 7).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß § 214 Abs 1 StPO steht gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zu.
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