Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung nach § 4 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 24. August 2026, GZ Hv*-43, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2026 (ON 30) wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 12. November 2025 in ** versucht, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit dem von ihm angemieteten Mietwagen **, Kennzeichen **, in das Eingangsportal des Juweliergeschäfts „B* C*“ gefahren und sohin in das Gebäude (Geschäftslokal) eingebrochen ist, um in Folge Wertgegenstände (Schmuck, Gold, Edelsteine, Uhren, usw) dem Verfügungsberechtigten D* C* wegzunehmen, wobei es lediglich beim Versuch geblieben ist, weil A* nach Beschädigung des Eingangsportals und Alarmauslösung den Tatort verlassen hat.
Der Verurteilte befindet sich aktuell in der Justizanstalt **. Die Hälfte der Strafe war am 12. August 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 12. November 2026 erreicht sein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Mai 2027 (ON 72).
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Bruntál zu AZ T* vom 17. Juni 2026, dem das Urteil des Bezirksgerichts Bruntál vom 13. Mai 2025 zu AZ T*-366 in Verbindung mit dem Beschluss des Kreisgerichts in Ostrava vom 15. Oktober 2025 zu AZ To** wegen Betrugs nach § 209 Abs 1 des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik zugrunde liegt (ON 41), bewilligte das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 21. Juli 2026 zu HR* gemäß §§ 4 Abs 2, 20 Abs 2 EU-JZG die Übergabe des Verurteilten zur Strafvollstreckung der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und sprach aus, dass auf die Spezialitätswirkung verzichtet und die tatsächliche Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG bis zur Verbüßung der inländischen Strafhaft in der Dauer von 18 Monaten resultierend aus dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2026 zu Hv* bzw für den Fall der bedingten Entlassung bis zu deren Eintritt aufgeschoben wird (ON 40.3).
Am 21. Juli 2026 übermittelte die HR-Abteilung des Landegerichts Wels der Abteilung ** Hv den Übergabebeschluss mit dem Ersuchen um Beschlussfassung nach § 4 StVG (ON 40.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. August 2026 stellte das Landesgericht Wels als nach § 7 StVG zuständiges (erkennendes) Gericht von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für ein Absehen vom weiteren Vollzug der über A* mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 7. Jänner 2026 verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 4 StVG nicht vorliegen (ON 43).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er auf eine dahingehende Abänderung des Beschlusses abzielt, dass gemäß § 4 StVG vom weiteren Vollzug vorläufig abgesehen wird, zumal er aufgrund seiner Vorstrafen in Tschechien die „komplette“ Freiheitsstrafe, sohin 16 Monate, absitzen werde müssen (ON 46).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Begehrt ein anderer Staat die Auslieferung des Verurteilten und wurde (für den Anwendungsbereich des EU-JZG) die Übergabe bewilligt, hat das Auslieferungsgericht die Übergabe des Verurteilten an die ausländische Behörde im Interesse der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zunächst aufzuschieben (§ 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG). Da der inländische Strafvollzug aber nur im unbedingt notwendigen Ausmaß mit dem Vollzug an Ausländern, die Österreich danach ohnehin verlassen müssen, belastet werden soll, bestimmt § 4 erster Satz StVG, dass im Fall der Bewilligung der Auslieferung vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen ist, sofern einem solchen Vorgehen nicht besondere generalpräventive Gründe entgegenstehen. In dem Sinn hat der inländische Strafanspruch gegenüber einer bereits für zulässig erklärten Auslieferung grundsätzlich zurückzutreten ( Pieberin WK² StVG § 4 Rz 1 und Rz 11 mwH).
Das (vorläufige) Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung ist kein Unterfall der bedingten Entlassung, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut. § 4 StVG sieht – anders als § 46 StGB und § 133a StVG, dessen Voraussetzungen bewusst an jene der bedingten Entlassung angeglichen wurden – keine Stichtage, etwa in Form der Verbüßung von der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe, vor (vgl OGH 14 Os 4/23d [19] mwN).
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher auch – anders als bei einer bedingten Entlassung – nicht von Voraussetzungen persönlicher Natur abhängig; die Persönlichkeit, das Vorleben, die Aussichten auf ein redliches Fortkommen oder familiäre Gründe haben außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist zu prüfen, ob besondere, im Einzelfall liegende generalpräventive Gründe vorliegen, die einen – zumindest teilweisen – unverzüglichen Vollzug erfordern. In Betracht kommen primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde (zB terroristische Straftaten, erhebliche und mehrfache Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörden besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben. Bei der Prüfung der generalpräventiven Gründe ist die Höhe der im Inland verhängten Freiheitsstrafe gegen die den Verurteilten im Ausland zu erwartende Strafe abzuwägen. Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher – in der Regel – dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt (vgl Drexler/Weger StVG 5 § 4 Rz 2 f ; Pieberin WK² StVG § 4 Rz 12 f mwN).
Der hier vollzugskausalen Verurteilung lag ein am 12. November 2025 um 3:50 Uhr versuchter Einbruchsdiebstahl zugrunde, bei dem ein angemietetes Fahrzeug als Rammbock benutzt wurde, um das Eingangsportal eines Juweliergeschäftes zu durchbrechen.
Auf Basis der oben referierten rechtlichen Voraussetzungen hat das Erstgericht daher zutreffend nach Abwägung der im Inland verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit der in Tschechien zu verbüßenden Freiheitsstrafe von acht Monaten das Vorliegen von generalpräventiven Gründen bejaht, die einen unverzüglichen Vollzug erfordern. Insofern kann auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Hervorzuheben ist, dass der vorliegende Einbruchsdiebstahl aufgrund der damit einhergehenden Geräuschkulisse, des spektakulären Schadensbildes und der (aus der Dreistigkeit und Seltenheit einer solchen Tat resultierenden) Medienpräsenz Aufsehen erregt hat. Der Tathandlung des Verurteilten wohnt aufgrund des Umstands, dass er als Kriminaltourist ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist ist (vgl RIS-Justiz RS0120234 [T2]) und ein Fahrzeug als Einbruchswerkzeug eingesetzt hat, ein derart hoher sozialer Störwert inne, dass es aufgrund der Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe im Sinne des § 4 StVG bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gerade bei einer solchen Form von schwerer Kriminalität bedarf es dringend einer konsequenten Strafverfolgung, um der Allgemeinheit die soziale Unerwünschtheit derartiger strafbarer Handlungen aufzuzeigen und diese Form der Kriminalität nicht zuletzt durch wirksame Abschreckung potenzieller Nachahmungstäter erfolgreich bekämpfen zu können.
Überzeugende Argumente gegen diese Einschätzung vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorstrafenbelastung in Tschechien entgegen den Ausführungen unter Punkt c) 2. des vorliegenden Rechtshilfeersuchens (vgl ON 41, 9) mehr als acht Monate Freiheitsstrafe in Tschechien verbüßen müsste. Sofern der Beschwerdeführer zudem den Umstand für sich ins Treffen führt, dass er sich bereits den zehnten Monat in Strafhaft befindet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das (vorläufige) Absehen vom Strafvollzug gemäß § 4 StVG ein eigenständiges Rechtsinstitut ist, das keinen Stichtag wie etwa die Verbüßung der Halbstrafe vorsieht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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