Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 16. April 2026, Hv*-36, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Steinböck durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die aktenkundige Vorhaftzeit wurde angerechnet und der Genannte weiters zur Bezahlung eines Verfallsbetrags von EUR 70.000,00 verpflichtet.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in ** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I./ seit Ende April 2023 bis zuletzt am 1. Februar 2026 in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen – teils unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2a SMG – durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar zumindest 725 Gramm Kokain (beinhaltend 81,3% Cocain) zum Grammpreis von EUR 90,00 bis EUR 100,00, zumindest 145 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend 18,42% THCA und 1,4% Delta-9-THC) zum Grammpreis von EUR 10,00 und eine unbekannte Menge Crystal-Meth (beinhaltend 78,65% Methamphetamin) zahlreichen teils nicht ausgeforschten, teils im Urteil namentlich genannten Abnehmern;
II./ wiederholt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw bis zur Sicherstellung besessen, und zwar seit Juli 2025 Methamphetamin, seit zirka 2022 bis zuletzt am 1. Februar 2026 regelmäßig Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta- 9-THC) und seit zirka Frühjahr 2023 bis zuletzt am 1. Februar 2026 Kokain (beinhaltend Cocain).
Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Gewichtungserwägungen und Präventionsaspekte abstellende Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Anhebung der unbedingten Freiheitsstrafe anstrebt.
Diese ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass gemäß § 32 Abs 1 StGB die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen ist, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 32 Rz 9).
Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht das vollumfängliche, reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis, die Gewöhnung an Suchtgift sowie die teilweise Sicherstellung von Suchtgift mildernd; erschwerend dagegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Gewinnerzielungsabsicht und der lange Tatzeitraum. Schuldaggravierend wertete es zudem, dass die Tatbegehung teilweise unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 2a SMG erfolgt ist und die Taten teilweise während anhängigem Strafverfahren begangen wurden. Dass der Angeklagte keine strafrechtliche Verurteilung aufweist, wirke insoweit schuldmindernd, als der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB nur deshalb nicht anzunehmen sei, weil der Angeklagte vor Beginn des Tatzeitraums wiederholt illegalen Beschäftigungen nachgegangen ist.
Dass sich der Angeklagte trotz mehrfacher Personenkontrollen dem Strafverfahren nicht gestellt hat, darf den Berufungsausführungen zuwider nicht zu seinen Lasten ausschlagen (vgl RIS-Justiz RS0132356 ua).
Ebensowenig darf aus dem Blick verloren werden, dass die durch das Überschreiten der Übermenge anzunehmende – strafsatzbestimmende - Qualifikation allein auf die Angaben des sich von Beginn an geständig zeigenden Angeklagten zurückzuführen ist (ON 2.5). Diesem Umstand kommt bedeutendes Gewicht zu, sodass die vom Erstgericht ausgemittelte Strafe im Ergebnis nicht nur tat- und schuldangemessen ist, sondern fallkonkret auch general- und spezialpräventiven Anforderungen gerecht wird. So stellt ein mehrjähriges Haftübel eine jedenfalls spürbare Reaktion auf strafbares Verhalten dar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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