Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen MMag. A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 24. Juni 2026, AZ HR* ([nunmehr:] GZ Hv*-37 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen MMag. A* wegen einer Äußerung in einer E-Mail vom 11. August 2025 (vgl ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juni 2026 wies das Erstgericht einen Antrag der (damals:) Beschuldigten auf Einstellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 108 Abs 2 StPO ab (ON 37).
Dagegen erhob sie am 6. Juli 2026 form- und fristgerecht Beschwerde (ON 40).
Inzwischen hat allerdings die Staatsanwaltschaft (am 10. August 2026) das Ermittlungsverfahren beendet und Anklage wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StPO beim Landesgericht Wels erhoben (ON 50).
Ab diesem Zeitpunkt sind jedoch Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach § 108 StPO nicht mehr zulässig und bereits eingebrachte werden gegenstandslos (§ 210 Abs 3 letzter Satz StPO; Kirchbacher, StPO 15 § 108 Rz 8; zum dennoch gegebenen Rechtsschutz vgl Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 306; Haslwanter in LiK-StPO² § 210 Rz 21 f; Stricker in WK-StPO § 108 Rz 12; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 7.1094). Gleiches gilt für die gegen gerichtliche Entscheidungen über derartige Anträge erhobene Beschwerden, weil notwendigerweise dann, wenn durch die Einbringung der Anklage der Einstellungsantrag wegfällt, eine solche Beschwerde einer Entscheidungsgrundlage entbehrt (OLG Linz9 Bs 167/19a; OLG Wien 19 Bs 174/26s, 17 Bs 81/25y, 17 Bs 314/20f, 18 Bs 13/21z; OLG Innsbruck 6 Bs 283/24d; OLG Graz 10 Bs 158/26z, 10 Bs 253/20m).
Die Beschwerde ist demgemäß als gegenstandslos zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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