Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. August 2026, Hv*-43, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Juni 2026, Hv*, wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie (damit idealkonkurrierend) mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB - uAd § 43a Abs 2 StGB - zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 46,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 1.100,00 samt 4% Zinsen seit 28. Mai 2026 zu bezahlen.
Nach dem Schuldspruch hat er im Zeitraum vom 29. März 2025 bis zum 31. August 2025 in ** und ** in wiederholten Angriffen dadurch, dass er seine am ** geborene Enkelin mit seinen Fingern im teils bekleideten, teils nackten Genitalbereich massierte,
1./ an einer unmündigen Person außer den Fällen des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen;
2./ mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erkenntnisgericht die Unbescholtenheit und das Geständnis mildernd; erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen mit mehreren Verbrechen und Vergehen.
Am 30. Juli 2026 beantragte A*, „die verhängte Geld- und Freiheitsstrafe gemäß § 31a StGB angemessen“ herabzusetzen, weil er den Teilschmerzengeldbetrag samt Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 1.104,46 beglichen habe. Ein entsprechender Nachweis wurde beigefügt (ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag vom Erstgericht abgewiesen (ON 43).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 44) ist nicht berechtigt.
Das in § 31a Abs 1 StGB geregelte Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ermöglicht (auf Basis des unberührt bleibenden Schuldspruchs und des demnach angewendeten Strafsatzes) zugunsten des Verurteilten die Anpassung einer aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils zu vollziehenden Sanktion an – mit Beziehung auf Strafbemessungstatsachen – geänderte Verhältnisse.
Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die Strafbemessung in der Art einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe in Zusammenhalt mit den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB zu erfolgen hat. Erst, wenn nachträgliche Umstände auch zu einer milderen Strafe als der ursprünglich verhängten führen würden, wäre die Sanktion zu mildern.
Dem Geständnis des Angeklagten kommt fallkonkret insoweit eingeschränkt Bedeutung zu, als dieses erst in der Hauptverhandlung abgelegt wurde (vgl ON 11.2). Auch die Ansprüche des Opfers wurden nunmehr erst aufgrund eines rechtskräftigen Exekutionstitels (Adhäsionserkenntnis als zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung) beglichen.
Ausgehend vom zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kommt in Gesamtschau der Umstände auch bei Bezahlung des oben angeführten Betrags eine Mäßigung der ohnehin moderaten Strafe vorliegend daher nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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