Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2026, HR*-16, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf EUR 2.000,00 erhöht.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu St* gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, welches sie mit Verfügung vom 16. Juli 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.17).
Über seinen Antrag vom 7. August 2026 (ON 15), ihm einen Betrag von EUR 3.000,00 zuzusprechen, bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Bund zu ersetzenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.500,00 (ON 16).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 17), mit der er auch unter Verweis auf die Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung antragsgemäß den Zuspruch von insgesamt EUR 3.000,00 begehrt.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in Fällen gewöhnlichen Umfangs und durchschnittlicher Komplexität des Verfahrens (dazu Öner,LiK-StPO² § 196a Rz 16) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Wie beim Kostenbeitrag nach einem Freispruch im Hauptverfahren (§ 393a Abs 1 StPO) sind (auch im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge) nicht notwendigerweise die gesamten notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungskosten zu ersetzen (vgl Öner aaO § 196a Rz 6; Poppenwimmer/Wolm, WK-StPO § 196a Rz 15; ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 6; Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10), sondern handelt es sich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut um einen (bloßen) Beitrag, der pauschal zu bestimmen ist. Konkret ist bei dessen Bemessung im Fall eines durchschnittlichen Verfahrens der Grundstufe auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes Standardverfahren auszugehen und dieser Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Je nach Umfang der Ermittlungen, Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie dem konkreten Verteidigungsaufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem weiter entfernen. Der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem gewöhnlichen Ermittlungsverfahren umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe samt einem Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Er schlägt sich damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) mit rund EUR 3.000,00 zu Buche, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz zu berücksichtigen ist, die in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (vgl ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Öner aaO § 196a Rz 17; Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 25).
Gemessen an diesen Kriterien ist fallbezogen von einem für die Grundstufe des § 196a Abs 1 StPO noch unter dem Durchschnitt liegenden Verteidigungsaufwand auszugehen. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 ein gegen B* und C* wegen § 117 Abs 1 FPG geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO aus dem Grunde des § 57 StGB ein und leitete unter einem gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB ein (ON 1.6 und ON 1.7). Der Aktenumfang umfasste bis zur Einstellung am 16. Juli 2026 (ON 1.17) 14 Ordnungsnummern. Von besonderer Relevanz für die Beurteilung des Sachverhalts waren der Zwischenbericht vom 30. Juli 2025 (ON 2), der Abschlussbericht vom 12. Oktober 2025 (ON 3), die Stellungnahme der beiden oben genannten Personen vom 4. November 2025 (ON 4), der Zwischenbericht vom 17. März 2026 (ON 7) und der Abschlussbericht vom 25. Juni 2026 (ON 11), wobei von der Polizei insgesamt drei Personen als Zeugen einvernommen wurden. Der Beschuldigte selbst verwies in seiner Vernehmung am 13. April 2026, bei der offenbar auch sein Verteidiger anwesend war, auf eine schriftliche Stellungnahme (ON 11.2, 3), die schließlich am 30. Juni 2026 auf knapp über vier Seiten und unter Beilage von Fotos eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2026 (ON 6) hatte der Verteidiger das Vollmachtverhältnis bekannt gegeben und Akteneinsicht beantragt. Danach folgten noch weitere Anträge auf Akteneinsicht am 18. Mai 2026 (ON 9) und am 29. Juni 2026 (ON 12).
Der beweisrelevante Akteninhalt ist demnach durchaus überschaubar. Über allem stand resultierend aus der Stellungnahme von B* und C* (ON 4) die Frage, ob A* in seinen polizeilichen Berichten zulasten der Genannten falsche Angaben getätigt habe und die aufgenommenen Lichtbilder in der Wohnung der C* selektiv und irreführend seien.
Ausgehend davon ist der dem Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu seinen Verteidigungskosten im Sinne der obigen Kriterien und mit Blick auf den dargestellten Verteidigungsaufwand einer moderaten Anhebung auf EUR 2.000,00 (siehe auch ON 16, 3) zugänglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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