Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Höpfl als Vorsitzende, den Richter Mag. Graf und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. August 2026, GZ BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. April 2024 (AZ Hv*; ON 3), rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Oktober 2024 (AZ 9 Bs 245/24d; ON 2.4) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren, welche seit 30. Oktober 2025 in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (§§ 156b ff StVG) vollzogen wird (ON 2.9, 2).
Das Strafende fällt – unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaftzeiten – auf den 16. September 2029. Die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 16. September 2026 erreicht sein. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 16. September 2027 vorliegen (ON 2.2, 2).
Nach Durchführung einer Anhörung am 10. August 2026 (ON 5) lehnte das Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG – nach abweislicher Äußerung der Anklagebehörde (ON 5, 1) – mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 5, 2) und durch dessen Verteidigerin fristgerecht ausgeführte (ON 7.2) Beschwerde des Strafgefangenen, mit welcher vor allem das Abstellen auf die (historische) Tatschwere durch das Erstgericht kritisiert und primär die Stattgabe seines Antrages (ON 2.5) auf bedingte Entlassung (zum 16. September 2026) angestrebt wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – bei ganz allgemeiner Abwägung ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15) – anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sowie die Art der Tat zu berücksichtigen (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 21, § 46 Rz 15/1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Aufgrund der Forcierung der bedingten Entlassung durch die ersatzlose Aufhebung des § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (Art 24 Z 1 BGBl I 2025/25), womit die Verweigerung der bedingten Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, steht das individuelle Verhalten des Verurteilten und dessen Resozialisierung im Vordergrund (vgl EBRV 69 BlgNR 28. GP 20); hiedurch soll die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 14 und 17). Nichtsdestotrotz bleibt die Tatschwere (vgl Birklbauer , SbgK § 46 Rz 83) insoweit im Rahmen der anzustellenden Spezialprognose relevant, als etwa aus Art bzw Handlungsunwert der Tat – vor allem mit Blick auf die Intensität der kriminellen Energie und hiedurch zu Tage getretene Charaktermängel – negative Prognosefaktoren abzuleiten sind (vgl auch Jerabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 20 f).
Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt, der bis zum Hälftestichtag ein dreijähriges Haftübel verspürt haben wird und bis dato ein untadeliges Vollzugsverhalten vorzuweisen vermag, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten von einer überdurchschnittlich hohen und verfestigten kriminellen Energie zeugen und damit auch gewichtige Charakterdefizite offenbaren. Laut Urteil (ON 3) schloss sich A* B* ab Ende des Jahres 2022 einer (sich aus insgesamt sieben Tätern konstituierenden) kriminellen Vereinigung an, welche darauf ausgerichtet war, qualitativ hochwertiges Kokain von Montenegro nach Österreich zu importieren und durch gewinnbringenden Verkauf möglichst rasch hohe Gewinne zu erzielen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch seinen jüngeren Bruder C* B* und den Mitverurteilten D* „anheuerte“ (ON 3, 10). In Anbetracht des Fehlens einer relevanten Suchtproblematik bei A* B* – laut Urteil konsumierte er nur geringe Mengen Kokain (vgl auch ON 2.5, 5) – stand somit ein eklatantes Gewinnstreben (auf Kosten der Gesundheit zahlreicher Suchtgiftabnehmer) als Triebfeder der gegenständlichen Delinquenz im Vordergrund, was zum Inverkehrsetzen von mehr als 300 Grenzmengen Kokain im Zeitraum bis September 2023 führte. Vor diesem Hintergrund kann jedoch zugunsten des Beschwerdeführers gerade nicht ins Kalkül gezogen werden, dass sich die Verhältnisse, unter denen er zuletzt delinquierte, durch die Haft maßgeblich verändert hätten, zumal sich A* B* auch zuvor während seiner Delinquenz in abgesicherten sozialen und finanziellen Verhältnissen befand, ohne dass ein monatliches Nettoeinkommen von 2.900,00 Euro aus der Beschäftigung als Arbeiter (ON 3, 9) ihn von der gegenständlichen Schwerstkriminalität, welche keinesfalls als bloßer „Fehltritt“ (ON 2.5, 3) abgetan werden kann, abzuhalten vermochte.
Ungeachtet des gefestigten sozialen und beruflichen Empfangsraums im familiären Umfeld und der Beteuerung einer weiteren persönlichen Reifung (ON 2.5, 5; ON 7.2, 5) kann auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum frühestmöglichen (oder einem nach § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG möglichen späteren) Zeitpunkt, sei es auch in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (ON 7.2, 5), zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde wie durch den weiteren Vollzug. Die über einen ungefähr neunmonatigen Zeitraum innerhalb eines verfestigten hochkriminellen Umfelds begangenen Taten indizieren auch nach Verbüßung der Hälfte der Strafe weiterhin eine entsprechend hohe Rückfallsgefahr, sodass sich aktuell noch keine genügend positive Verhaltensprognose ableiten lässt. Vielmehr bedarf es noch einer weiteren Bewährung im fortgesetzten Strafvollzug, um sicherzustellen, dass der Verurteilte verlässlich in der Lage ist, hinkünftig ein delinquenzfreies Leben zu führen.
Im Ergebnis kommt daher eine bedingte Entlassung innerhalb des von § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG zwingend vorgegebenen Zeitraums ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 17) aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, sodass die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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