Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. Juli 2026, BE1*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der rumänische Staatsangehörige A* befindet sich derzeit in der Justizanstalt ** zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und zehn Monaten, die über ihn mit den Urteilen des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. Dezember 2022, Hv1*, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. September 2025, Hv2* verhängt wurden. Die mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten wurde bereits zur Gänze vollzogen, während der Strafgefangene die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren aktuell verbüßt. Das Strafende errechnet sich mit 26. Mai 2028. Die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene am 26. Juni 2026 erreicht, zwei Drittel werden am 26. Februar 2027 verbüßt sein (ON 3).
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. September 2023, BE2*, wurde gemäß § 133a StVG zu Gunsten des Strafgefangenen vorläufig vom weiteren Strafvollzug zu Hv1* des Landesgerichtes St. Pölten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgesehen (ON 11), woraufhin dieser am 9. Oktober 2023 entlassen wurde (ON 3). Dieser Entscheidung lag ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. November 2022 zugrunde, mit dem gegen den Strafgefangenen ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war (ON 9). Ungeachtet dessen kehrte der Strafgefangene neuerlich in das Bundesgebiet zurück und beging im Jahr 2025 neuerlich Straftaten, die zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Hv2* führten.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Strafvollzugsgericht den neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot bestanden habe. Wegen des schon einmal bewilligten, jedoch vom Strafgefangenen missbrauchten Vorgehens nach § 133a StVG stünde überdies das generalpräventive Hindernis des Abs 2 leg cit einem neuerlichen vorläufigem Absehen entgegen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13) ist ohne Erfolg.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Aus der Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Juli 2026 ergibt sich, dass zwar ein Aufenthaltsverbot bis 9. Oktober 2027 gültig (ON 9), jedoch ein Verfahren anhängig sei und die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbots geprüft werde (ON 10). Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausführt, muss das Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtskräftig sein (ErläutRV 302 BlgNR 23. GP 14; Pieber,WK² StVG § 133a Rz 6). Das beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängige Verfahren vermag an der Rechtskraft und am Fortbestand des mit Bescheid vom 28. November 2022 erlassenen Aufenthaltsverbotes jedoch nichts zu ändern, weil der Bescheid weder aufhoben wurde noch sonst außer Kraft getreten ist. Die bloße Anhängigkeit eines weiteren Verfahrens lässt die Rechtswirkungen des bereits rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt (vgl OLG Linz 9 Bs 354/16x). Das gegen den Strafgefangenen bestehende Aufenthaltsverbot ist daher, wie seine Beschwerde zutreffend releviert, weiterhin aufrecht und gültig.
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG setzt allerdings nicht nur die Erwartung voraus, der Strafgefangene werde seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen (§ 133a Abs 1 Z 2 StVG). Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass er sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird. Ist daher wahrscheinlich, dass der Strafgefangene nach seiner Ausreise trotz des bestehenden Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird, kann nicht vorläufig vom Strafvollzug abgesehen werden ( Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 11 und 13).
Wenngleich ein nochmaliges Vorgehen gemäß § 133a StVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, käme ein solches primär nur dann in Betracht, wenn die Ausreise ohne Verschulden des Verurteilten gescheitert ist ( PieberaaO Rz 33). Hat sich jedoch ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde ( Drexler/Weger,StVG5 § 133a Rz 2; OLG Linz 10 Bs 94/26h, 8 Bs 25/10y). Unter diesen Prämissen und angesichts der neuerlichen Delinquenz nach seiner Rückkehr ist der Bereitschaftserklärung des Strafgefangenen, in sein Heimatland auszureisen und nicht wieder nach Österreich zurückzukehren (ON 13), kein maßgebliches Gewicht beizumessen, sodass die Anwendung des § 133a StVG aus diesem Grund ausscheidet.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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