Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. April 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene tschechische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wels zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 30 Monaten, die über ihn mit Urteilen je des Landesgerichts Linz zu Hv1* (Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB) und zu Hv2* (Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB) verhängt worden waren. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 8. März 2027.Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 8. Dezember 2025vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 8. Mai 2026 erreicht sein .
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung (ON 11) wurde vom Erstgericht der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG abgelehnt.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (AS 2 in ON 10.1), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a Abs 1 und 2 StVG) wurden im angefochtenen Beschluss korrekt dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Zu Gunsten des Strafgefangenen wurde bereits in der Vergangenheit (wirksam ab 12. November 2024) vorläufig vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG abgesehen (vgl Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. Oktober 2024, 32 Bs 280/24x [ON 8]). Ungeachtet seiner zuvor artikulierten Bereitschaft, das ihm auferlegte Einreiseverbot zu beachten, kehrte er aber binnen weniger Monate unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und beging im Zeitraum vom 26. bis 27. Mai 2025 eine strafbare Handlung, wegen der er neuerlich gerichtlich verurteilt wurde (ON 2.6).
Wenngleich ein nochmaliges Vorgehen gem § 133a StVG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, käme ein solches primär nur dann in Betracht, wenn die Ausreise ohne Verschulden des Verurteilten gescheitert ist (vgl Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 133a Rz 33). Im konkreten Fall jedoch ignorierte der Antragsteller aus Eigenem die ihm auferlegte Verpflichtung zur Nichteinreise, sodass – bereits aufgrund dieses früheren Verhaltens – sein aktuell erklärter Ausreisewille und die zugesagte Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbots nicht glaubhaft sind. Schon mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG kommt ein Vorgehen nach § 133a StVG somit nicht in Betracht ( Pieber aaO, RZ 11, 13).
Da der Strafgefangene die Gründe, die ihn zur Erhebung der Beschwerde veranlasst haben, nicht darlegte, kann auf solche nicht eingegangen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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