Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Vollzugsgericht vom 10. August 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG :
Der am ** geborene rumänische Staatsbürger A*verbüßt derzeit eine über ihn vom Landesgericht Wels zu Hv* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs 1, erster Fall, 15 Abs 1 StGB verhängte unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren.
Das voraussichtliche Strafende errechnet sich mit 22. September 2027. Die – auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG maßgeblichen (vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) – zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) werden am 22. September 2026, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) am 22. Jänner 2027 erreicht sein (ON 4.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (ON 7) nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) dessen Antrag (ON 2) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG mit der Begründung ab, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet.
Der dagegen unmittelbar nach Beschlussverkündung unter Ausführungsverzicht erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a Abs 1 und 2 StVG) wurden im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird (RS0115236 [T1], RS0124017 [insb T2]).
Im vorliegenden Fall besteht gegen den Strafgefangenen ein seit 21. Jänner 2021 rechtskräftiges, bis 11. Juni 2029 befristetes Aufenthaltsverbot. Der Strafgefangene erklärte sich ausdrücklich dazu bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, das Aufenthaltsverbot künftig zu beachten und nicht mehr nach Österreich einzureisen (ON 2). Er besitzt einen rumänischen Reisepass, der in der Depositabteilung der Justizanstalt ** liegt. Das Strafvollzugsgericht kehrte jedoch zutreffend hervor, dass der Strafgefangene trotz des über ihn verhängten Aufhenthaltverbots im Sommer 2025 wiederum in das Bundesgebiet einreiste, um – die der Strafhaft zugrundeliegenden – Straftaten zu verüben (ON 4.3). Er setzte sich somit bereits in der Vergangenheit über das ihm rechtskräftig auferlegte Aufenthaltsverbot hinweg. Angesichts des Vorverhaltens sind sein nunmehr erklärter Ausreisewille und seine bekundete Bereitschaft, das Aufenthaltsverbot künftig zu beachten, nicht glaubhaft. Schon mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG kommt ein Vorgehen nach § 133a StVG daher nicht in Betracht (vgl Pieber , WK 2StVG Rz 11 und 13; Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2 unter Hinweis auf 8 Bs 25/10y des OLG Linz).
Die erstgerichtliche Prognose einer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden neuerlichen Verletzung des Aufenthaltsverbots ist daher nicht zu beanstanden. Für eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung besteht somit kein Anlass.
Da der Strafgefangene die Gründe, die ihn zur Erhebung der Beschwerde veranlassten, nicht darlegte, kann auf ein konkretes Beschwerdevorbringen nicht eingegangen werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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