Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegenDr. A* und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 22. Juli 2026, Bl*-7 entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. A*wegen des Verdachts des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB und Dr. C* wegen des Verdachts des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB, welches sie am 7. Mai 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.1).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2026, bei der Staatsanwaltschaft Wels am 15. Juni 2026 eingelangt, beantragte B* die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO (ON 8). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Eingabe dem Landesgericht Wels mit dem Antrag, diese wegen Verspätung zurückzuweisen (ON 1.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels als Senat von drei Richtern den Fortführungsantrag des B* als verspätet zurück und trug dem Fortführungswerber - gestützt auf § 196 Abs 2 StPO - einen Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auf.
Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde des B* (ON 8) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.
Da bei Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend vorgeschrieben ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1./) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet hätte ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, oder (2./) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3./) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO), nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4./) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, war der Beschwerde, die sich inhaltlich hauptsächlich gegen die – unanfechtbare – Zurückweisung des Fortführungsantrags wendet, der Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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