Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Hemetsberger sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 20. Juli 2026, Hv1* - 52, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 12. Februar 2026 (rechtskräftig am 18. Mai 2026) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Ferner wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluss gefasst, dass die zu 11 Bs 277/24h des Oberlandesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung widerrufen wird (ON 38, ON 43.1).
Nach dem Schuldspruch hat er Angeklagte in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und bereits einmal wegen einer solchen Tat zu Hv2* des Landesgerichts Wels verurteilt wurde (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein „millionenschweres Erbe“ zu erhalten sowie durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, und zwar zur Ausfolgung von Geldbeträgen, verleitet, die diesen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt haben:
1. am 7. Februar 2025 EUR 2.500,00,
2. am 8. Februar 2025 EUR 500,00,
3. am 10. Februar 2025 EUR 150,00,
4. am 14. Februar 2025 EUR 350,00,
5. am 24. Februar 2025 EUR 3.000,00,
6. am 11. März 2025 EUR 2.100,00,
7. am 27. März 2025 EUR 10.000,00 sowie
8. zu unbekannten Zeitpunkten insgesamt rund EUR 500,00.
Am 8. Juli 2026 beantragte der Verurteilte Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorhaben, eine Therapie gegen seine Spielsucht anzutreten (ON 51.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte die Erstrichterin diesen Antrag ab. Der dagegen vom Verurteilten rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 53.1), zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG nur dann in Betracht kommt, wenn die zu vollstreckende Geld- oder Freiheitsstrafe (anders als hier) entweder wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln (darunter sind Delikte, die zur „Versorgungs- oder Beschaffungskriminalität“ gehören [vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 SMG § 39 Rz 7, 9]) verhängt worden ist. Weil keine dieser Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegt, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG, sodass die Beschwerde erfolglos bleiben musste.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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