Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 21. Juli 2026, BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. April 2026, Hv*, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15 Abs 1, 201 Abs 1 StGB verhängt worden ist. Nach dem Schuldspruch hat er am 3. November 2024 in ** eine Person mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er B* mit beiden Händen am Hals packte und würgte, sie auf die Couch drückte und sich auf sie setzte, sie weiter würgte, sodass sie keine Luft mehr bekam, ihren Kopf mit beiden Händen nahm und mehrfach drehte, als wollte er ihr das Genick brechen, ihr mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte und währenddessen auf Englisch äußerte, dass er sie umbringen werde, um letztlich Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, was ihm nur aufgrund massiver Gegenwehr nicht gelang.
Die Hälfte der Strafzeit wird am 13. September 2026 und zwei Drittel werden am 13. Februar 2027 erreicht sein; das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. Dezember 2027 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) hat das Erstgericht nach Durchführung der Anhörung am 21. Juli 2026 (ON 3) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 3, 2) und auch ausgeführte (ON 5) Beschwerde des Strafgefangenen, die jedoch nicht berechtigt ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Voranzustellen ist, dass bereits das Erstgericht am Akt orientiert darauf hinweist, dass es sich um eine Erstverurteilung handelt und dem Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs eine tadellose Führung zu bescheinigen ist. Allerdings sei nach der Stellungnahme der BEST vom 1. Juni 2026 (ON 2.6) derzeit von Bagatellisierungen, Externalisierungen und einer bisher schwankenden Compliance auszugehen. Somit ginge auch aus Sicht der BEST eine bedingte Entlassung derzeit noch mit einer schlechteren Prognose einher als der weitere Vollzug. Insofern wären aus risikoprognostischer Sicht noch weitere Bemühungen zur Erlangung einer glaubwürdigen Compliance für Behandlungs- und Betreuungsmaßnahme nach einer bedingten Entlassung wichtig.
Weiters berücksichtigend, dass die grundsätzliche Untersuchung des Strafgefangenen durch die BEST in ** bereits terminisiert worden ist (ON 3, 1) und der Strafgefangene aktuell für eine Einzelpsychotherapie vorgesehen ist, welche demnächst starten könne (ON 3, 2), ist die erstgerichtliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Therapiebereitschaft, wobei sowohl die geforderte Einzeltherapie als auch die Begutachtung durch die BEST in einem ambulanten Setting unter Einbindung der Bewährungshilfe für zweckmäßiger erachtet werden, vermag diese Einschätzung auch deswegen nicht entscheidend relativieren, weil der Strafgefangene das Vergewaltigungsdelikt unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt begangenen hat. Eine bedingte Entlassung bereits nach dem Vollzug eines 15-monatigen Strafteils würde ihm daher ein (falsches) Signal der Bagatellsierung seiner Tat geben und eine erneute Straffälligkeit begünstigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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