Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Juli 2026, Hv1*-69, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2025 (ON 35.2) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer 16-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 6. Mai 2025 (ON 47) wurde der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe über Antrag des Verurteilten (ON 35.2, 4) und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 44.2) gemäß § 39 Abs 1 SMG mit Wirkung vom 27. März 2025, 10.00 Uhr, bis zum 27. März 2027, 24.00 Uhr, aufgeschoben. Unter einem wurde ausgesprochen, dass sich der Verurteilte zunächst einer zumindest sechsmonatigen stationären Suchtbehandlung und daran anschließend einer ambulanten Nachbetreuung von weiteren 18 Monaten zu unterziehen habe.
Am 31. März 2026 beantragte der Verurteilte unter gleichzeitiger Vorlage eines Berichts seiner Bewährungshelferin und unter Hinweis vor allem auf seine nach wie vor aufwändige Zahnsanierung, seine nervenärztliche Behandlung, eine zwischenzeitig begonnene Psychotherapie, seine Beschäftigung über ** und seine insgesamt positive Entwicklung die Umwandlung der stationären in eine ambulante Therapie (ON 57).
Der daraufhin vom Erstgericht mit der Ergänzung seines Gutachtens beauftragte Sachverständige kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine stationäre Maßnahme durch die vorliegende psychische Grunderkrankung nun kontraindiziert wäre. Eine ambulante Therapie über einen Zeitraum von 18 Monaten erscheine eher zumutbar und erfolgversprechend (ON 59.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2026 (ON 69) wurde der Antrag des Verurteilten auf Umwandlung der stationären in eine ambulante Therapie (dennoch) abgewiesen (1./) und der mit Beschluss vom 6. Mai 2025 gewährte Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG widerrufen (2./). Zur Begründung führte das Erstgericht aktenkonform aus, dass der Verurteilte die ihm aufgetragenen Therapien bis dato noch nicht einmal begonnen habe. Nach dem ergänzten Sachverständigengutachten erscheine aktuell zwar eine ambulante Therapie über einen Zeitraum von 18 Monaten eher zumutbar und erfolgversprechend. Allerdings sei der Verurteilte zwischenzeitig neuerlich wegen eines Vergehens des schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und sei auch die spezialpräventive Notwendigkeit gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 71.3), in der er um einen letzten Haftaufschub ersucht, damit er sich einen Rehabilitationsplatz beim ** für eine Langzeittherapie erfolgreich sichern könne. Er bevorzuge nämlich nun doch eine stationäre Therapie. In einer weiteren (wenngleich verspäteten) Beschwerdeausführung (ON 74.2) wird zudem auf das Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg verwiesen, in dem dem Verurteilten neuerlich Therapie statt Strafe in Aussicht gestellt wurde.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 2 SMG ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Der Verurteilte wurde in der Zwischenzeit mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juni 2026, Hv2*-12, wegen am 7. Februar 2026 begangener Betrugshandlungen neuerlich des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und allseitigem Rechtsmittelverzicht stellte er einen Antrag auf Therapie statt Strafe gemäß § 39 Abs 1 SMG, zumal es sich fallkonkret um Beschaffungskriminalität handle. Die öffentliche Anklägerin gab eine zustimmende Stellungnahme ab, weshalb in der Folge ein Sachverständiger zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 SMG bestellt wurde (ON 12 in Hv2* des Landesgerichts Salzburg, S 4 und 5; ON 16). Mit Beschluss vom 29. Juli 2026 wurde in jenem Verfahren die Anordnung des Strafvollzugs gemäß § 7 Abs 3 StVG vorläufig bis zur Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzugs (§ 39 SMG) gehemmt (ON 19 in Hv2* des Landesgerichts Salzburg).
Da diese Verurteilung wiederum im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel erfolgte, ist der genannte Widerrufstatbestand erfüllt.
Der Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit ist voranzustellen, dass der Verurteilte in diesem Verfahren seit Aufschub des Strafvollzugs nicht einmal annähernd eine Suchtbehandlung absolviert hat. Zur Begründung wurde diesbezüglich vom Verurteilten immer wieder eine aufwendige Zahnsanierung ins Treffen geführt. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen im Gutachten vom 21. Mai 2026 (ON 59.2) zeigen sich bei ihm neben zahlreichen psychischen Auffälligkeiten nach wie vor die Symptome einer Suchterkrankung, sodass grundsätzlich gesundheitsbezogene Maßnahmen iSd § 39 SMG weiter notwendig sind. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen haben sich in der Untersuchung keine Hinweise für einen Konsum von illegalen psychotropen Substanzen beziehungsweise für einen Rückfall in den Konsum von Drogen gezeigt. Es fänden sich auch keine Hinweise für weitere strafbare Handlungen.
Allerdings wurde der Verurteilte trotz seiner nervenärztlichen und der im Verfahren ausführlich thematisierten zahnärztlichen Behandlung, bei laufender Betreuung durch die Bewährungshilfe und während offener Probezeiten und insbesondere während des gewährten Strafaufschubs abermals einschlägig im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln rückfällig. Allein dieser Umstand spricht für eine spezialpräventiv ausgeprägte negative Prognose, sodass der Widerruf des gewährten Strafaufschubs in Übereinstimmung mit dem Erstgericht unvermeidbar ist. Die bisherigen Ergebnisse im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg ändern an der hier anzustellenden Bewertung noch nichts. Die auch durch die Berichte von Neustart gestützten Beteuerungen des Verurteilten, das Problem nun wirklich erkannt zu haben, engagiert an sich zu arbeiten und außerdem (erstmalig) doch eine stationäre Therapie anzustreben, ändert an dieser Einschätzung schon deswegen nichts, weil er zuletzt am 7. Februar 2026 offenbar völlig unbeeindruckt vom bisherigen Zuwarten und trotz durchaus engmaschiger Betreuung in mehreren Angriffen neuerlich einschlägig rückfällig (vgl aber auch ON 56.2) wurde.
Letztlich bleibt anzumerken, dass es zur Therapierung seiner Suchterkrankung an ihm selbst liegen wird, die in der Strafhaft nach § 68 Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zu nützen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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